Pflegereform 2027: Was der Kabinettsbeschluss für Sie bedeutet

Veröffentlicht am 1. Oktober 2026 um 19:05
Pflegereform

Pflegereform 2027: Alle Änderungen zum Jahreswechsel im Detail

Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett das Pflegeneuordnungsgesetz beschlossen. Zum 1. Januar 2027 ändert sich fast das gesamte Leistungsrecht der Pflegeversicherung. Dieser Artikel geht jede einzelne Änderung durch – mit Beträgen, Beispielrechnungen und dem, was Sie noch in diesem Jahr erledigen sollten.

Jan Müller · Pflegeberater ca. 16 Min. Lesezeit Stand 1. Oktober 2026

Das Pflegeneuordnungsgesetz ist die größte Änderung der Pflegeversicherung seit der Einführung des heutigen Pflegebedürftigkeitsbegriffs 2017. Der erste Entwurf stammt vom Juni 2026, am 30. September hat das Bundeskabinett eine überarbeitete Fassung beschlossen. Ich habe beide Fassungen vollständig gelesen – den Kabinettsentwurf mit seinen 249 Seiten – und gehe hier jede Änderung durch, die Pflegebedürftige und ihre Angehörigen betrifft.

Der Grundgedanke der Reform: Statt vieler Einzelleistungen mit jeweils eigenen Anträgen, Fristen und Abrechnungswegen soll es künftig wenige große Budgets geben. Das macht manches tatsächlich einfacher. Gleichzeitig verschwinden dabei Leistungen, und einige Gruppen verlieren deutlich. Beides steht in diesem Artikel.

Wichtig vorweg: Der Kabinettsbeschluss ist noch kein geltendes Recht. Bundestag und Bundesrat müssen zustimmen, und im parlamentarischen Verfahren sind Änderungen möglich – zwischen Juni und September wurden bereits drei geplante Kürzungen wieder gestrichen. Alle hier genannten neuen Beträge sind geplante Werte aus dem Regierungsentwurf.
Was Sie in diesem Artikel finden
  1. Die Änderungen zum 1. Januar 2027 – alle zwölf im Detail
  2. Zwei Beispielrechnungen: Wer gewinnt, wer verliert
  3. Was erst 2028 und 2029 kommt
  4. Was Sie noch bis zum 31. Dezember 2026 erledigen sollten
  5. Die drei gestrichenen Kürzungen
  6. Häufige Fragen
Teil 1

Die Änderungen zum 1. Januar 2027

Fast alle Leistungsänderungen treten zum Jahreswechsel in Kraft. Nur die neue Pflegebegleitung, der ambulante Pflegenotdienst und einige Beitragsregelungen kommen später.

1

Pflegegrad 1 verliert fast alle Geldleistungen

Das ist die einschneidendste Änderung der Reform. Menschen mit Pflegegrad 1 sollen ab dem 1. Januar 2027 den Entlastungsbetrag von monatlich 131 Euro verlieren. Ebenfalls entfällt die Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen, Mundschutz – die heute bis zu 42 Euro im Monat ausmacht. Zusammen sind das bis zu 173 Euro monatlich oder rund 2.076 Euro im Jahr.

Zusätzlich entfällt der Zuschuss bei vollstationärer Pflege für Pflegegrad 1 (heute 125 Euro monatlich) – allerdings nur für neue Fälle. Wer diesen Zuschuss bereits im Jahr 2026 bezogen hat, behält ihn.

Als Ersatz nennt der Entwurf die neue „Pflegebegleitung". Die startet jedoch erst am 1. Januar 2029. Für Pflegegrad 1 entsteht damit eine Lücke von zwei vollen Jahren, in denen die Leistung weg ist und der Ersatz noch nicht existiert.

Was Pflegegrad 1 bleibt: Beratungsbesuche in der eigenen Häuslichkeit, Pflegehilfsmittel, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind (etwa Hausnotruf oder Pflegebett), Zuschüsse zur Wohnumfeldverbesserung bis 4.180 Euro je Maßnahme, digitale Pflegeanwendungen, Pflegekurse für Angehörige, Leistungen für ambulant betreute Wohngruppen sowie die zusätzliche Betreuung in stationären Einrichtungen.

2

Das Pflegegeld wird zum Entlastungsbudget – und steigt

Der Begriff „Pflegegeld" bleibt erhalten; im Gesetzestext heißt es künftig „ein Pflegegeld im Umfang eines Entlastungsbudgets". Im ersten Entwurf vom Juni sollte das Wort ganz verschwinden, das wurde zurückgenommen.

Die Beträge steigen spürbar, besonders in den höheren Pflegegraden. Aber es ist kein zusätzliches Geld: Aus diesem Budget sollen künftig Leistungen bezahlt werden, für die es heute eigene Töpfe gibt – die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und ein Teil der bisherigen Verhinderungspflege. Die Begründung des Gesetzentwurfs sagt das ausdrücklich. Für Pflegegrad 2 und 3 ist die Erhöhung damit rechnerisch bereits aufgebraucht, bevor sie ankommt.

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Die Pflegesachleistung wird zum Sachleistungsbudget

Wer einen Pflegedienst beauftragt, bekommt künftig ein monatliches Budget statt einer Leistungszusage für einzelne Leistungskomplexe. Auch hier steigen die Beträge deutlich. Neu ist zudem, dass der Anspruch ausdrücklich alle sechs Bereiche des Begutachtungsinstruments umfasst – also auch kognitive Fähigkeiten, Verhaltensweisen und die Gestaltung des Alltags, nicht nur Körperpflege und Mobilität.

Die Kombination von Pflegegeld und Sachleistung bleibt möglich. Und die Tages- und Nachtpflege kann weiterhin zusätzlich in Anspruch genommen werden, ohne auf die anderen Budgets angerechnet zu werden – daran ändert sich nichts.

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Die Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch entfällt für alle

Die monatliche Pauschale von bis zu 42 Euro für Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen und ähnliche Produkte wird als eigenständige Leistung gestrichen – nicht nur für Pflegegrad 1, sondern für alle Pflegegrade. Diese Kosten sollen künftig aus dem erhöhten Pflegegeld beziehungsweise dem Sachleistungsbudget bestritten werden.

Für Haushalte mit hohem Verbrauch – etwa bei Inkontinenz oder Wundversorgung – ist das eine spürbare Umschichtung. Bei Pflegegrad 2 beträgt die Erhöhung des Pflegegeldes 33 Euro im Monat, die wegfallende Pauschale bis zu 42 Euro.

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Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden zum Überbrückungsbudget

Das ist die Änderung, die in der Beratung die meisten Rückfragen auslösen wird. Heute gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, der flexibel zwischen beiden aufgeteilt werden kann. Dieser gemeinsame Jahresbetrag wird gestrichen.

An seine Stelle tritt ein Überbrückungsbudget von 2.285 Euro im Jahr – einheitlich für alle Pflegegrade 2 bis 5. Und dieses Budget darf nur noch für zwei Dinge verwendet werden: für einen ambulanten Pflegenotdienst in Akutsituationen (den es ab 2028 geben soll) und für die Kurzzeitpflege in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Die Kurzzeitpflege bleibt auf acht Wochen im Jahr begrenzt.

Für das Übergangsjahr 2027 gilt eine Sonderregel: Weil der Notdienst noch nicht existiert, darf das Überbrückungsbudget in diesem Jahr auch für reguläre ambulante Pflege- und Betreuungsdienste eingesetzt werden. Dauert das länger als drei Tage, muss die Pflegekasse zustimmen.

Was damit wegfällt: Die Vertretung durch vertraute Personen – die Nachbarin, die Schwägerin, eine bekannte Betreuungskraft – lässt sich über dieses Budget nicht mehr finanzieren. Sie müsste aus dem Pflegegeld bezahlt werden. Für Familien mit pflegebedürftigen Kindern und für Menschen mit Demenz oder psychischen Erkrankungen ist das ein echter Verlust: Gerade sie brauchen in der Vertretung Personen, die sie kennen – und nicht wechselndes Personal oder einen Kurzzeitpflegeplatz in einer Einrichtung der Altenpflege. Die Kurzzeitpflege in einer geeigneten Einrichtung der Behindertenhilfe bleibt auf „begründete Einzelfälle" beschränkt.

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Aus dem Entlastungsbetrag wird das Sozialraumbudget

Der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich wird ersetzt durch ein Sozialraumbudget von 175 Euro – für Pflegebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind es 300 Euro. Das ist auf den ersten Blick mehr, aber enger gefasst:

Das Geld darf ausschließlich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden – Betreuungsgruppen, Alltagsbegleitung, haushaltsnahe Dienstleistungen, Helferkreise. Nicht mehr möglich ist der Einsatz für einen zugelassenen Pflegedienst oder für die Tagespflege, wie es der heutige Entlastungsbetrag erlaubt. Und es gilt nur noch für die Pflegegrade 2 bis 5.

Zwei weitere Punkte: Das Ansparen entfällt. Nicht genutzte Monatsbeträge verfallen künftig, statt ins Folgehalbjahr übertragen werden zu können. Und der Umwandlungsanspruch wird gestrichen – bisher lassen sich bis zu 40 Prozent des Sachleistungsbetrags in Angebote zur Unterstützung im Alltag umwandeln. Das soll künftig entfallen, weil beide Leistungen ohnehin nebeneinander stehen.

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Nachbarschaftshilfe wird bundesweit einheitlich anerkannt

Eine Verbesserung, die leicht übersehen wird: Einzelne Helfende, die als Nachbarschaftshilfe tätig sind, sollen künftig direkt durch die Pflegekassen anerkannt werden – nicht mehr nach den sehr unterschiedlichen Regelungen der einzelnen Bundesländer. Der Spitzenverband der Pflegekassen muss dafür bis zum 1. Januar 2028 bundesweite Richtlinien erlassen, die ausdrücklich ein „niedrigschwelliges Verfahren" vorsehen sollen.

Bis diese Richtlinien gelten, bleibt es bei der Anerkennung nach Landesrecht. In Nordrhein-Westfalen ändert sich also zunächst nichts.

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Die Begutachtung wird strenger

Die Punktegrenzen für die Pflegegrade werden angehoben: Pflegegrad 1 künftig ab 15 statt 12,5 Punkten, Pflegegrad 2 ab 30 statt 27 Punkten, Pflegegrad 3 ab 50 statt 47,5 Punkten. Pflegegrad 4 (70 Punkte) und Pflegegrad 5 (90 Punkte) bleiben unverändert.

Zusätzlich wird die Bewertungssystematik angepasst – vor allem im Modul Selbstversorgung, wo die Punktstufen angehoben werden. Das bedeutet: Für dieselbe Einschränkung gibt es künftig in manchen Fällen weniger gewichtete Punkte. Zusammen mit den höheren Schwellen wirkt das in dieselbe Richtung.

Drittens wird die Prognose verschärft: Die Beeinträchtigung muss künftig „mit hoher Wahrscheinlichkeit" mindestens sechs Monate andauern – bisher genügt „voraussichtlich". Bei Erkrankungen mit schwankendem Verlauf kann das Folgen haben.

Als Gegengewicht wird die befristete Leistungszusage erleichtert: Für eine Befristung muss künftig eine „nicht unwesentliche Wahrscheinlichkeit" bestehen, dass sich die Beeinträchtigungen pflegegradrelevant verringern – die Hürde für eine Befristung statt einer Ablehnung wird also niedriger.

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Bestandsschutz: Ihr Pflegegrad bleibt – aber die Regel hat eine wichtige Feinheit

Für bereits anerkannte Pflegegrade gibt es einen Bestandsschutz. Er ist allerdings enger gefasst, als es auf den ersten Blick wirkt, und genau hier lohnt sich das Hinsehen.

Erstens: Bei Neuanträgen zählt der Zeitpunkt der Antragstellung. Wer noch 2026 einen Antrag stellt, wird nach den heutigen, niedrigeren Schwellen beurteilt – selbst wenn der Gutachter erst im Frühjahr 2027 kommt.

Zweitens: Bei einer Wiederholungsbegutachtung zählt dagegen der Tag der Begutachtung. Findet sie 2027 oder später statt, wird nach den neuen, strengeren Maßstäben begutachtet – auch bei einem seit Jahren bestehenden Pflegegrad.

Drittens, und das ist der eigentliche Schutz: Ein bestehender Pflegegrad darf nicht allein deshalb verloren gehen, weil die Schwellenwerte und die Bewertungssystematik geändert wurden. Die Gesetzesbegründung verlangt dafür ausdrücklich eine rechnerische Parallelbetrachtung nach alter Rechtslage: Es ist also zusätzlich zu prüfen, welcher Pflegegrad sich nach dem bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Recht ergeben hätte. Bleibt der Pflegegrad danach bestehen, bleibt er erhalten – unabhängig vom Ergebnis nach neuem Recht.

Nicht geschützt ist dagegen eine Herabstufung, die auf einer tatsächlichen Verbesserung beruht. Wer selbstständiger geworden ist und auch nach altem Recht einen niedrigeren Pflegegrad hätte, kann herabgestuft werden. Die Begründung sagt das ausdrücklich: Ein Bestandsschutz auch in diesen Fällen würde die Ziele von Prävention und Rehabilitation unterlaufen.

Was das praktisch bedeutet: Wer ab 2027 eine Wiederholungsbegutachtung hat und danach einen niedrigeren Pflegegrad im Bescheid findet, sollte prüfen, ob diese Parallelbetrachtung überhaupt vorgenommen und im Gutachten dokumentiert wurde. Fehlt sie, ist das ein konkreter Ansatzpunkt für einen Widerspruch. Immerhin stellt die Begründung klar, dass niemand allein wegen der Gesetzesänderung neu begutachtet werden soll – eine flächendeckende Nachbegutachtung ist nicht vorgesehen.

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Die Bearbeitungsfrist wird Anfang 2027 ausgesetzt

Ein Detail mit großer praktischer Wirkung: Vom 1. Januar bis zum 30. April 2027 gilt die übliche Frist von 25 Arbeitstagen für die Entscheidung der Pflegekasse nicht. Der Gesetzgeber rechnet also selbst damit, dass die Umstellung die Kassen und den Medizinischen Dienst überlastet.

Nur bei „besonders dringlichem Entscheidungsbedarf" bleibt es bei den 25 Arbeitstagen; wann das vorliegt, soll der Spitzenverband der Pflegekassen noch bundesweit einheitlich festlegen. Wer also auf eine zügige Entscheidung angewiesen ist, sollte den Antrag nicht in das erste Quartal 2027 fallen lassen.

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Die Beiträge steigen für einen Teil der Versicherten

Der allgemeine Beitragssatz bleibt bei 3,6 Prozent. Für Kinderlose steigt der Zuschlag von 0,6 auf 0,9 Prozent, der Beitragssatz liegt für sie dann bei 4,5 Prozent. Die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung wird an die der Krankenversicherung gekoppelt und steigt dadurch deutlich – für Beschäftigte mit höherem Einkommen bedeutet das spürbar mehr Beitrag.

Außerdem sollen künftig auch auf Minijobs Beiträge zur Pflegeversicherung anfallen, die der Arbeitgeber trägt. Ab 2028 kommt ein Beitragszuschlag von 0,52 Beitragssatzpunkten für mitversicherte Ehepartner hinzu, mit Ausnahmen etwa für Landwirte.

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Vier kleinere Änderungen, die in der Praxis zählen

Pflege-Cockpit: Jede pflegebedürftige Person soll einen digitalen Zugang bei ihrer Pflegekasse bekommen – mit Überblick über die Leistungen des eigenen Pflegegrades, den aktuellen Verbrauch der Budgets, der Möglichkeit, Anträge und Belege einzureichen und den Bearbeitungsstand zu sehen, sowie Einblick in die Empfehlungen aus dem Gutachten. Bevollmächtigte Angehörige können ebenfalls zugreifen. Der Aufbau erfolgt schrittweise.

Abtretungen müssen angezeigt werden: Wenn ein Anbieter direkt mit der Pflegekasse abrechnet, wird die Abtretung erst wirksam, wenn die pflegebedürftige Person sie der Kasse anzeigt. Die Kasse muss anschließend mitteilen, was gezahlt wurde und wie viel vom Anspruch übrig ist. Das schafft Transparenz – und schützt davor, dass Budgets unbemerkt abfließen.

Pflegegeld im Kinderhospiz: Die Fortzahlung des Pflegegeldes für bis zu acht Wochen gilt künftig ausdrücklich auch bei einer stationären Versorgung in Kinder- und Jugendhospizen.

Rentenbeiträge für Pflegepersonen: Die im ersten Entwurf geplante Kürzung ist gestrichen. Geblieben ist eine Korrektur: Für Pflegepersonen, die bereits eine Altersrente beziehen, werden Beiträge nur noch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt.

Alle Beträge im Vergleich

Links der heutige Wert, rechts der geplante Wert nach dem Regierungsentwurf.

Pflegegeld monatlich
Pflegegrad 2347 €380 €
Pflegegrad 3599 €630 €
Pflegegrad 4800 €890 €
Pflegegrad 5990 €1.080 €
Sachleistungsbudget (Pflegedienst) monatlich
Pflegegrad 2796 €890 €
Pflegegrad 31.497 €1.590 €
Pflegegrad 41.859 €2.090 €
Pflegegrad 52.299 €2.530 €
Weitere Leistungen
Entlastungsbetrag wird Sozialraumbudget131 €175 €monatlich, nur Pflegegrad 2 bis 5, nur für anerkannte Alltagsangebote
Unter 25 Jahren131 €300 €monatlich, Sozialraumbudget
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wird Überbrückungsbudget3.539 €2.285 €je Jahr, nur noch für Notdienst und Kurzzeitpflege
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch42 €entfälltals eigenständige Leistung, aus dem Budget zu zahlen
Entlastungsbetrag Pflegegrad 1131 €entfälltersatzlos bis zum Start der Pflegebegleitung 2029
Zuschuss vollstationär Pflegegrad 1125 €entfälltnur für neue Fälle, Bestandsschutz für 2026er-Bezieher
Teil 2

Wer gewinnt, wer verliert

Ob die Reform für einen Haushalt ein Plus oder ein Minus bedeutet, hängt fast ausschließlich davon ab, wie viele der heutigen Einzelleistungen tatsächlich genutzt werden. Zwei Rechnungen für Pflegegrad 3 mit Pflegegeld machen das deutlich.

Fall A: Wer die heutigen Leistungen voll ausschöpft
Pflegegeld: 31 € mehr im Monat+ 372 €
Wegfall Pauschale Pflegehilfsmittel (42 € monatlich)- 504 €
Überbrückungsbudget statt gemeinsamem Jahresbetrag- 1.254 €
Sozialraumbudget: 44 € mehr im Monat+ 528 €
Ergebnis im Jahr- 858 €

Hinweis: Das Sozialraumbudget lässt sich nur dann voll nutzen, wenn passende anerkannte Alltagsangebote vor Ort verfügbar sind und bisher auch der Entlastungsbetrag vollständig ausgeschöpft wurde. Wer ihn bisher für einen Pflegedienst oder die Tagespflege verwendet hat, kann das künftig nicht mehr – dann fällt das Ergebnis deutlich schlechter aus.

Fall B: Wer nur Pflegegeld bezieht und sonst nichts nutzt
Pflegegeld: 31 € mehr im Monat+ 372 €
Wegfall Pauschale Pflegehilfsmittel (bisher nicht beantragt)0 €
Überbrückungsbudget (bisher nicht genutzt)0 €
Ergebnis im Jahr+ 372 €

Beide Rechnungen gelten für Pflegegrad 3. Die Richtung ist in allen Pflegegraden dieselbe: Die Reform verteilt um – von denjenigen, die ihre Ansprüche heute vollständig nutzen, hin zu denjenigen, die das bisher nicht tun. Wer gut beraten ist und alle Leistungen kennt, gehört damit eher zu den Verlierern der Reform.

Kurz zum Bestandsschutz. Ein bestehender Pflegegrad geht nicht allein deshalb verloren, weil die Punktegrenzen angehoben werden. Eine Wiederholungsbegutachtung ab 2027 läuft aber nach dem neuen Recht – geschützt sind Sie nur dadurch, dass zusätzlich geprüft werden muss, welcher Pflegegrad sich nach altem Recht ergeben hätte. Beruht eine Herabstufung auf einer tatsächlichen Verbesserung, greift der Schutz nicht. Bei Neuanträgen zählt dagegen das Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung, nicht der Termin der Begutachtung. Mehr dazu in Punkt 9 weiter oben.
Teil 3

Was erst 2028 und 2029 kommt

2026
Bundestag und Bundesrat beraten den Entwurf. Bis zum 31. Dezember gilt das heutige Recht – einschließlich der heutigen Punktegrenzen und aller heutigen Leistungen.
01.01.2027
Fast alle Leistungsänderungen treten in Kraft: neue Budgets, neue Punktegrenzen, Wegfall des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1 und der Verbrauchshilfsmittel-Pauschale. Neu sind zwei zusätzliche Beratungsbesuche zu Beginn der Pflegebedürftigkeit. Bis zum 30. April ist die Bearbeitungsfrist der Pflegekassen ausgesetzt.
01.01.2028
Der ambulante Pflegenotdienst für Akutsituationen und die Akut-Kurzzeitpflege starten. Der Beitragszuschlag für mitversicherte Ehepartner greift. Die Richtlinien zur bundesweiten Anerkennung der Nachbarschaftshilfe sollen vorliegen. Beratungsbesuche, Pflegeberatung und häusliche Schulungen laufen weiter bis zum 31. Dezember 2028.
01.01.2029
Die neue Pflegebegleitung startet: eine feste Ansprechperson je Kreis, die den Bedarf einschätzt, einen Versorgungsplan erstellt, im Alltag anleitet und in Krisen erreichbar ist. Sie löst die bisherige Pflegeberatung, die Beratungsbesuche und die häusliche Schulung ab. Wer Pflegegeld bezieht, muss sie einmal jährlich abrufen – sonst kann das Pflegegeld gekürzt werden. Ab 2029 werden die Leistungsbeträge zudem jährlich zum 1. Januar an die Inflation angepasst.
Teil 4

Was Sie noch bis zum 31. Dezember erledigen sollten

Einige dieser Punkte lassen sich nach dem Jahreswechsel nicht mehr nachholen.

Pflegegrad beantragen oder Höherstufung prüfen. Maßgeblich ist das Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung. Ein Antrag aus dem Jahr 2026 wird nach den heutigen, niedrigeren Punktegrenzen beurteilt – auch wenn die Begutachtung erst 2027 stattfindet. Dazu kommt: Von Januar bis April 2027 ist die 25-Tage-Frist der Pflegekassen ausgesetzt, Anträge aus dieser Zeit dürften also deutlich länger dauern. Ein formloser Antrag per Anruf oder E-Mail genügt, die Formulare können nachgereicht werden.
Den gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nutzen. Die 3.539 Euro sind ein Jahresanspruch – was bis zum 31. Dezember nicht abgerufen wird, verfällt und kann nicht ins Folgejahr übertragen werden. Ab 2027 steht nur noch das kleinere, zweckgebundene Überbrückungsbudget zur Verfügung. Wenn Sie ohnehin eine Vertretung oder eine Auszeit planen, sollten Sie das jetzt tun. Auch eine rückwirkende Abrechnung für bereits geleistete Vertretung in diesem Jahr ist möglich.
Angesparten Entlastungsbetrag verplanen. Nicht genutzte Beträge aus 2026 können nach heutigem Recht noch bis zum 30. Juni 2027 verwendet werden. Künftig soll das Ansparen ganz entfallen. Wer ein Guthaben hat, sollte es also fest einplanen – und es noch nach den heutigen, weiteren Regeln einsetzen, solange auch Pflegedienst und Tagespflege damit bezahlt werden können.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch beantragen. Solange die Pauschale besteht, können Sie sie nutzen – ab Pflegegrad 1. Falls Sie sie bisher nicht beantragt haben: Das ist unkompliziert und wirkt ab dem Monat der Beantragung. Ab 2027 müssen diese Produkte aus dem laufenden Budget bezahlt werden.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen frühzeitig angehen. Der Zuschuss von bis zu 4.180 Euro je Maßnahme bleibt bestehen und gilt auch für Pflegegrad 1. Aber Handwerkertermine, Kostenvoranschläge und Bewilligungen brauchen Zeit – und bei mehreren Personen im Haushalt kann sich der Betrag vervielfachen.
Den Umwandlungsanspruch nutzen, solange es ihn gibt. Wer Sachleistungen bezieht und davon bis zu 40 Prozent in Betreuungs- und Entlastungsangebote umwandelt, sollte wissen, dass diese Möglichkeit zum Jahreswechsel entfällt.
Bei Pflegegrad 1 besonders: Nutzen Sie den Entlastungsbetrag so weit wie möglich noch in diesem Jahr, beantragen Sie die Pflegehilfsmittel-Pauschale, und lassen Sie prüfen, ob sich der Hilfebedarf inzwischen so entwickelt hat, dass eine erneute Begutachtung sinnvoll ist. Ein Antrag noch in diesem Jahr wird nach den heutigen Schwellen beurteilt.
Gute Nachricht: Drei geplante Kürzungen sind gestrichen. Im ersten Entwurf vom Juni stand, dass das Pflegegeld in den ersten drei Monaten nach erstmaliger Einstufung nur zur Hälfte ausgezahlt wird, dass die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige gekürzt werden und dass der Zuschlag zum Eigenanteil im Pflegeheim erst nach längerer Verweildauer steigt. Alle drei Punkte wurden nach der Kritik von Verbänden und Fachleuten herausgenommen. Das zeigt: Stellungnahmen aus der Praxis wirken – und das parlamentarische Verfahren ist noch nicht vorbei.

Meine Einschätzung

Der Entwurf vereinfacht das Leistungsrecht an einigen Stellen wirklich. Weniger Einzeltöpfe, weniger Anträge, mehr Spielraum innerhalb der Budgets, ein digitaler Überblick über den eigenen Leistungsstand – das sind Dinge, die in der Beratung seit Jahren gefordert werden. Auch die bundesweit einheitliche Anerkennung der Nachbarschaftshilfe ist ein echter Fortschritt.

Gleichzeitig ist die Reform in erster Linie ein Sparpaket. Sie verschiebt Kosten zu den Familien, und sie trifft dabei nicht alle gleich: Wer seine Ansprüche heute kennt und voll nutzt, verliert; wer sie bisher nicht ausgeschöpft hat, gewinnt etwas. Das ist eine Umverteilung, die ausgerechnet die gut informierten und oft besonders belasteten Haushalte trifft.

Zwei Punkte halte ich für korrekturbedürftig. Erstens die zweijährige Lücke bei Pflegegrad 1: Die Leistung verschwindet 2027, der Ersatz kommt 2029. Gerade bei Pflegegrad 1 wirkt frühe Unterstützung am stärksten – ein Jahr ohne Hilfe führt einen Teil dieser Menschen genau dorthin, wo sie der Entwurf nicht haben will. Zweitens der Wegfall der Vertretung durch vertraute Bezugspersonen. Für ein pflegebedürftiges Kind, für einen Menschen mit Demenz oder einer psychischen Erkrankung ist der Wechsel der Bezugsperson nicht die Lösung einer Krise, sondern die Krise selbst.

Ich habe diese Punkte in einer ausführlichen Stellungnahme an das Bundesgesundheitsministerium vorgetragen, zusammen mit konkreten Formulierungsvorschlägen für den Gesetzestext. Das Gesetz liegt jetzt beim Bundestag – wer betroffen ist, kann sich auch selbst an die Abgeordneten des eigenen Wahlkreises wenden. Eine kurze, sachliche Mail mit einem konkreten Punkt wirkt dort mehr als allgemeine Kritik.
Unsicher, was das für Sie bedeutet?

Lassen Sie Ihre Situation in Ruhe durchgehen.

Ob ein Antrag noch in diesem Jahr sinnvoll ist, welche Ansprüche Sie 2026 noch nutzen können und was sich für Ihren Pflegegrad konkret ändert – das klären wir gemeinsam, bei Ihnen zu Hause oder per Videogespräch. Ich berate neutral und unabhängig. Das Erstgespräch ist kostenlos.

Häufige Fragen zur Pflegereform 2027

Verliere ich meinen Pflegegrad durch die neuen Punktegrenzen?

Nicht allein deswegen, nein. Ein bestehender Pflegegrad darf nicht verloren gehen, nur weil die Schwellenwerte und die Bewertungssystematik geändert wurden. Eine Wiederholungsbegutachtung ab 2027 wird allerdings nach dem neuen Recht durchgeführt; der Schutz wirkt erst über eine zusätzliche Vergleichsrechnung, welcher Pflegegrad sich nach dem bis Ende 2026 geltenden Recht ergeben hätte. Beruht eine Herabstufung dagegen auf einer tatsächlichen Verbesserung der Selbstständigkeit, ist sie weiterhin möglich.

Meine Wiederholungsbegutachtung steht 2027 an - was gilt dann?

Für Wiederholungsbegutachtungen ist der Tag der Begutachtung maßgeblich. Eine Begutachtung im Jahr 2027 läuft also nach den neuen Punktegrenzen und der neuen Bewertungssystematik. Damit Sie dadurch keinen Nachteil haben, muss zusätzlich geprüft werden, welcher Pflegegrad sich nach dem bis Ende 2026 geltenden Recht ergeben hätte - die Gesetzesbegründung spricht von einer rechnerischen Parallelbetrachtung. Bleibt der Pflegegrad danach bestehen, behalten Sie ihn. Eine Herabstufung bleibt nur dann möglich, wenn sich Ihre Selbstständigkeit tatsächlich verbessert hat. Wenn Sie nach einer Wiederholungsbegutachtung einen niedrigeren Pflegegrad im Bescheid finden, lohnt sich daher der Blick ins Gutachten, ob diese Vergleichsrechnung dokumentiert ist.

Lohnt es sich, den Antrag noch 2026 zu stellen?

Wenn Sie ohnehin einen Antrag planen: ja. Maßgeblich ist das Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung. Ein Antrag aus dem Jahr 2026 wird nach den heutigen, niedrigeren Punktegrenzen beurteilt, auch wenn die Begutachtung erst 2027 stattfindet. Hinzu kommt, dass die Bearbeitungsfrist der Pflegekassen von Januar bis April 2027 ausgesetzt ist. Einen Antrag ohne tatsächlichen Hilfebedarf zu stellen, bringt dagegen nichts.

Was genau verliert Pflegegrad 1?

Den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich, die Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch von bis zu 42 Euro monatlich und – für neue Fälle – den Zuschuss bei vollstationärer Pflege von 125 Euro. Erhalten bleiben Beratungsbesuche, Pflegehilfsmittel, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind, Zuschüsse zur Wohnumfeldverbesserung, digitale Pflegeanwendungen und Pflegekurse für Angehörige. Die als Ersatz gedachte Pflegebegleitung startet erst 2029.

Kann ich die Verhinderungspflege künftig noch durch Angehörige erbringen lassen?

Nicht mehr über einen eigenen Topf. Das neue Überbrückungsbudget von 2.285 Euro jährlich darf nur für einen ambulanten Pflegenotdienst und für die Kurzzeitpflege verwendet werden. Eine Vertretung durch vertraute Personen müsste aus dem Pflegegeld bezahlt werden, das dafür etwas angehoben wird. Im Übergangsjahr 2027 ist zusätzlich die Versorgung durch reguläre ambulante Pflege- und Betreuungsdienste möglich.

Was passiert mit meinem angesparten Entlastungsbetrag?

Nach heutigem Recht können nicht genutzte Beträge aus 2026 noch bis zum 30. Juni 2027 verwendet werden. Der Gesetzentwurf enthält dazu keine abweichende Übergangsregelung. Ab 2027 soll das Ansparen entfallen, nicht genutzte Monatsbeträge verfallen dann.

Steigt mein Pflegegeld wirklich?

Der ausgezahlte Betrag steigt, ja. Ob unter dem Strich mehr übrig bleibt, hängt davon ab, welche Leistungen Sie heute nutzen: Aus dem erhöhten Pflegegeld sollen künftig auch die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und ein Teil der bisherigen Verhinderungspflege bezahlt werden. Wer diese Leistungen heute voll ausschöpft, hat am Ende weniger.

Ist das Gesetz schon beschlossen?

Nein. Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Regierungsentwurf beschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. Im bisherigen Verfahren wurden bereits drei geplante Kürzungen wieder gestrichen, weitere Änderungen sind also möglich.

Ändert sich etwas an den Beratungsbesuchen nach § 37 Abs. 3 SGB XI?

Sie bleiben bis zum 31. Dezember 2028 bestehen. Ab 2027 kommen sogar zwei zusätzliche Beratungsbesuche in den ersten drei Monaten nach dem erstmaligen Pflegegrad hinzu – bei den Pflegegraden 1, 2 und 3. Auch die Möglichkeit, jede zweite Beratung per Videokonferenz durchzuführen, wird bis Ende 2028 verlängert. Ab 2029 gehen die Beratungsbesuche in der neuen Pflegebegleitung auf.

Was ist die neue Pflegebegleitung?

Ab 2029 soll jede pflegebedürftige Person in häuslicher Pflege eine feste Ansprechperson bekommen, die den Unterstützungsbedarf einschätzt, einen Versorgungsplan erstellt, im Pflegealltag anleitet, bei Hilfsmitteln und Anträgen unterstützt und in Akutsituationen erreichbar ist. Wer Pflegegeld bezieht, muss die Pflegebegleitung einmal jährlich abrufen – andernfalls kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder entziehen.

Dieser Artikel gibt den Stand des Regierungsentwurfs vom 30. September 2026 wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Alle genannten neuen Beträge sind geplante Werte, die sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern können.

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