PNOG 2026: Pflegereform oder Strukturbruch in der Pflegeberatung?
Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) verändert nicht nur Pflegegeld, Entlastungsbetrag und Sachleistungen. Er greift auch tief in die Beratungsstruktur ein: Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI und häusliche Schulungen nach § 45 SGB XI sollen in der neuen Pflegebegleitung aufgehen. Für unabhängige Beratungsstellen und ambulante Pflegedienste wäre das ein massiver Einschnitt.
Wichtig: Noch kein geltendes Recht
Der PNOG-Text ist derzeit ein Referentenentwurf. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen. Bis zur Verkündung gelten die heutigen Regelungen des SGB XI. In diesem Artikel werden deshalb heutige Ansprüche und geplante Änderungen bewusst getrennt.
Dieser Artikel ordnet den PNOG-Entwurf ein: Neben Leistungsänderungen wie Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Sozialraumbudget und Pflegegrad-Schwellen geht es um eine bislang unterschätzte Folge: Gewachsene unabhängige Beratungs- und Schulungsstrukturen könnten ab 2028 ihre gesetzliche Grundlage verlieren.
Kurzfassung: Die Reform in 9 Punkten
Welche Leistungen gelten aktuell?
Aktuell gilt das SGB XI in der Fassung 2026. Für Pflegebedürftige zu Hause sind vor allem diese Leistungen relevant:
| Leistung | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld wenn Pflege selbst organisiert wird |
0 Euro | 347 Euro | 599 Euro | 800 Euro | 990 Euro |
| Pflegesachleistung ambulanter Pflege- oder Betreuungsdienst |
0 Euro | 796 Euro | 1.497 Euro | 1.859 Euro | 2.299 Euro |
| Entlastungsbetrag anerkannte Unterstützung im Alltag, Tagespflege, Kurzzeitpflege-Anteile |
131 Euro | 131 Euro | 131 Euro | 131 Euro | 131 Euro |
| Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gemeinsamer Jahresbetrag seit 01.07.2025 |
0 Euro | 3.539 Euro/Jahr | 3.539 Euro/Jahr | 3.539 Euro/Jahr | 3.539 Euro/Jahr |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch z. B. Einmalhandschuhe, Desinfektion, Bettschutzeinlagen |
bis 42 Euro | bis 42 Euro | bis 42 Euro | bis 42 Euro | bis 42 Euro |
| Wohnumfeldverbesserung z. B. Badumbau, Rampe, Türverbreiterung, Treppenlift |
bis 4.180 Euro | bis 4.180 Euro | bis 4.180 Euro | bis 4.180 Euro | bis 4.180 Euro |
Was der PNOG-Entwurf ändern würde
Der Entwurf will das ambulante Leistungsrecht umbauen. Die Idee: weniger Einzelleistungen, mehr Budgets. Das klingt einfacher, ist aber kein neutraler Verwaltungsumbau. An mehreren Stellen werden Ansprüche enger gefasst, Zugänge erschwert und Kosten- oder Organisationsrisiken auf Pflegebedürftige, Angehörige und bestehende Versorgungsstrukturen verschoben.
| Pflegegrad | Pflegegeld heute | Entlastungsbudget geplant | Sachleistung heute | Sachleistungsbudget geplant |
|---|---|---|---|---|
| PG 1 | 0 Euro | 0 Euro | 0 Euro | 0 Euro |
| PG 2 | 347 Euro | 386 Euro | 796 Euro | 889 Euro |
| PG 3 | 599 Euro | 638 Euro | 1.497 Euro | 1.590 Euro |
| PG 4 | 800 Euro | 889 Euro | 1.859 Euro | 2.089 Euro |
| PG 5 | 990 Euro | 1.079 Euro | 2.299 Euro | 2.529 Euro |
Heute Entlastungsbetrag
131 Euro monatlich für Pflegegrad 1 bis 5. Auch Menschen mit Pflegegrad 1 können damit Hilfe im Alltag, Nachbarschaftshilfe oder bestimmte Pflegedienstleistungen finanzieren.
Geplant Sozialraumbudget
175 Euro monatlich ab 25 Jahren, 300 Euro monatlich unter 25 Jahren, aber nur für Pflegegrad 2 bis 5 und ausschließlich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.
Die wichtigste Verschiebung
Für viele Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 sieht das Sozialraumbudget auf den ersten Blick besser aus als der heutige Entlastungsbetrag: 175 Euro statt 131 Euro. Gleichzeitig soll aber der bisherige Umwandlungsanspruch wegfallen. Wer heute zusätzlich bis zu 40 Prozent nicht genutzter Sachleistungen für Alltagsunterstützung einsetzt, könnte unter dem Strich schlechter stehen.
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege: Heute gemeinsamer Jahresbetrag, künftig andere Systematik
Heute steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 Euro für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zur Verfügung. Das Budget kann flexibel für eine oder beide Leistungen eingesetzt werden.
Der PNOG-Entwurf würde die bisherige gesonderte Verhinderungspflege neu einsortieren. Leistungen, die bisher als Verhinderungspflege liefen, sollen künftig je nach Situation über das Sachleistungsbudget, das Entlastungsbudget, das Sozialraumbudget oder ein neues Überbrückungsbudget laufen. Für akute Krisen sieht der Entwurf ein Überbrückungsbudget von 1.855 Euro jährlich für Pflegegrad 2 und 3 sowie 2.285 Euro jährlich für Pflegegrad 4 und 5 vor.
Pflegehilfsmittelpauschale: Warum die 42 Euro wichtig sind
Aktuell erstattet die Pflegekasse bei häuslicher Pflege bis zu 42 Euro monatlich für Verbrauchsprodukte wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen. Der PNOG-Entwurf sieht vor, diese eigenständige Leistung zu streichen und in die neuen Budgets zu integrieren. Praktisch bedeutet das: Was heute ein klarer Zusatzanspruch ist, müsste künftig aus einem Budget mitfinanziert werden.
Wohnumfeldverbesserung: Weiterhin zentral für die häusliche Pflege
Die Wohnumfeldverbesserung bleibt im Reformkontext besonders wichtig. Sie ist keine kleine Nebenleistung, sondern oft der Schlüssel dafür, dass häusliche Pflege überhaupt sicher möglich bleibt. Aktuell können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5 auf Antrag bis zu 4.180 Euro je Maßnahme erhalten, zum Beispiel für eine bodengleiche Dusche, Haltegriffe, Rampen, Türverbreiterungen oder einen Treppenlift.
Der PNOG-Entwurf ordnet Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen weiterhin in § 40 ein. Eine zentrale Kürzung dieser Wohnumfeldleistung ist im vorliegenden Entwurf nicht der Schwerpunkt. Für die Praxis bleibt aber entscheidend: erst Antrag stellen, Bewilligung abwarten, dann umbauen.
Nachbarschaftshilfe: Bundesweit einheitlicher geplant
Nachbarschaftshilfe bleibt als Angebot zur Unterstützung im Alltag wichtig. Heute sind Anerkennung und Abrechnung stark vom Bundesland abhängig. In NRW gelten eigene Voraussetzungen. Nach dem PNOG-Entwurf soll der GKV-Spitzenverband bis zum 01.01.2028 bundeseinheitliche Richtlinien für die Anerkennung der Nachbarschaftshilfe erlassen; die Anerkennung soll dann durch die Pflegekassen erfolgen.
Der unterschätzte Strukturbruch: unabhängige Beratung und häusliche Schulung
Der tiefste Eingriff des PNOG liegt nicht nur bei Pflegegeld, Entlastungsbetrag oder Pflegegrad-Schwellen. Er liegt in der geplanten Neuordnung der Beratung. Nach dem Entwurf sollen die bekannten Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI auslaufen und die häuslichen Schulungen nach § 45 SGB XI als eigenständige Leistung gestrichen werden. Beides soll in der neuen Pflegebegleitung nach § 7c aufgehen.
Das klingt zunächst nach Bündelung. In der Praxis kann es aber bedeuten, dass unabhängige Beratungsstellen nach § 37 Abs. 7 SGB XI und ambulante Pflegedienste, die diese Beratungs- und Schulungsarbeit heute leisten, aus der neuen Struktur herausfallen. Genau darin liegt der Strukturbruch: Die Anerkennung bliebe formal bestehen, aber der bisherige gesetzliche Auftrag würde faktisch entkernt.
| Baustein | Heute | Geplant im PNOG | Kritischer Punkt |
|---|---|---|---|
| § 7a SGB XI Pflegeberatung |
Individuelle Beratung durch die Pflegekasse oder beauftragte Beratungsstellen, zum Beispiel nach Antragstellung, bei Leistungsfragen oder zur Versorgungsplanung. | § 7a soll künftig das digitale Pflege-Cockpit regeln. Die persönliche Begleitung wird systematisch in die neue Pflegebegleitung nach § 7c verlagert. | Beratung wird stärker zentralisiert und mit digitaler Steuerung verbunden. Entscheidend ist, ob unabhängige Beratung erhalten bleibt. |
| § 37 Abs. 3 SGB XI Beratungsbesuch bei Pflegegeld |
Pflichtberatung bei Pflegegeldbezug: Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich. Bei Nichtabruf kann Pflegegeld gekürzt oder entzogen werden. | Die Beratungsbesuche sollen bis Ende 2027 weiterlaufen und ab 01.01.2028 durch die Pflegebegleitung nach § 7c ersetzt werden. | Anerkannte Beratungsstellen nach § 37 Abs. 7 und ambulante Pflegedienste werden in der neuen Leistung nicht ausdrücklich als Ausführende benannt. |
| § 45 SGB XI Häusliche Schulung und Pflegekurse |
Individuelle Schulung in der Häuslichkeit: Anleitung von Angehörigen etwa zu Körperpflege, Lagerung, Transfer, Sturzprävention, Wundversorgung oder Hilfsmitteln. | Häusliche Schulungen sollen als eigenständige Leistung entfallen und in die Pflegebegleitung integriert werden. | Pflegefachliche Anleitung darf nicht durch allgemeine Beratung ersetzt werden. Für praktische Schulung braucht es examinierte Pflegefachpersonen. |
| § 7c PNOG Pflegebegleitung |
Heute noch nicht geltendes Recht. | Neuer Anspruch ab 2028: Begleitung bei Bedarfsermittlung, Versorgungsaufbau, Anleitung, Prävention, Reha, Hilfs- und Pflegehilfsmitteln sowie Akutsituationen. | Die Idee ist richtig. Problematisch ist, wenn bewährte unabhängige Beratungs- und Schulungsstrukturen nicht verbindlich in die neue Pflegebegleitung übernommen werden. |
Warum das mehr ist als eine Umorganisation
Unabhängige Beratungsstellen und ambulante Pflegedienste leisten heute nicht nur Formularberatung. Sie sehen die häusliche Pflegesituation, erkennen Überforderung, erklären Leistungsansprüche, schulen Angehörige praktisch an und bauen Vertrauen auf. Wenn diese Struktur zum 01.01.2028 wegfällt, ohne dass Qualifikation, Zuständigkeit und Übergang gesichert sind, droht eine reale Versorgungslücke.
Besonders kritisch ist die häusliche Schulung. Wer Angehörige zu Transfer, Lagerung, Körperpflege oder Wundversorgung anleitet, braucht pflegefachliche Kompetenz. Diese Aufgabe darf nicht in einer allgemeinen Fallbegleitung verschwinden.
Meine Position: Pflegebegleitung ja, aber nicht durch den Abbau unabhängiger Beratung. Das PNOG muss ausdrücklich sicherstellen, dass anerkannte Beratungsstellen nach § 37 Abs. 7 SGB XI, ambulante Pflegedienste und qualifizierte Pflegefachkräfte weiterhin Teil der Beratung und Schulung bleiben.
Andere kritische Stimmen: Der Entwurf steht breit unter Druck
Die Kritik am PNOG kommt nicht nur aus der unabhängigen Pflegeberatung. Auch Sozialverbände, Kassenverbände und Leistungserbringer sehen den Entwurf als unausgewogen. Die Schwerpunkte unterscheiden sich, das Muster ist aber ähnlich: Der Reformbedarf wird anerkannt, die geplante Lastenverteilung wird scharf kritisiert.
Pflegegrad-Schwellen: Zugang würde strenger
| Pflegegrad | Heute | Geplant ab 01.01.2027 | Auswirkung |
|---|---|---|---|
| PG 1 | ab 12,5 bis unter 27 Punkte | ab 15 bis unter 30 Punkte | strenger |
| PG 2 | ab 27 bis unter 47,5 Punkte | ab 30 bis unter 50 Punkte | strenger |
| PG 3 | ab 47,5 bis unter 70 Punkte | ab 50 bis unter 70 Punkte | strenger |
| PG 4 | ab 70 bis unter 90 Punkte | ab 70 bis unter 90 Punkte | unverändert |
| PG 5 | ab 90 bis 100 Punkte | ab 90 bis 100 Punkte | unverändert |
Was bedeuten die einzelnen Leistungen praktisch?
| Leistung | Wofür gedacht? | Wie wird abgerechnet? | Typischer Praxisfehler |
|---|---|---|---|
| Pflegegeld | Private Pflege durch Angehörige, Freunde oder andere Pflegepersonen. | Auszahlung an die pflegebedürftige Person. | Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 vergessen. |
| Pflegesachleistung | Professionelle Hilfe durch Pflege- oder Betreuungsdienst. | Dienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. | Kostenvoranschlag nicht prüfen und Eigenanteil unterschätzen. |
| Entlastungsbetrag | Alltagsunterstützung, Betreuung, Entlastung von Angehörigen. | Meist Erstattung nach Rechnung oder Abtretung an Anbieter. | Nicht genutzte Beträge verfallen lassen. |
| Nachbarschaftshilfe | Unterstützung durch Personen aus dem sozialen Umfeld. | Über Entlastungsbetrag, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind. | Hilfe organisieren, bevor Anerkennung und Abrechnung geklärt sind. |
| Verhinderungspflege | Ersatz, wenn die Pflegeperson verhindert ist. | Heute aus dem gemeinsamen Jahresbetrag mit Kurzzeitpflege. | Stundenweise und tageweise Verhinderungspflege nicht sauber unterscheiden. |
| Kurzzeitpflege | Vorübergehende stationäre Pflege, z. B. nach Krankenhaus oder Krise zu Hause. | Heute aus dem gemeinsamen Jahresbetrag; Eigenanteile können zusätzlich entstehen. | Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten nicht einplanen. |
| Pflegehilfsmittel | Verbrauchsprodukte und technische Hilfen, die Pflege erleichtern. | Verbrauchsprodukte aktuell bis 42 Euro monatlich. | Anspruch nicht beantragen, obwohl laufend Produkte gekauft werden. |
| Wohnumfeldverbesserung | Anpassungen der Wohnung, damit Pflege sicherer und selbstständiger möglich wird. | Antrag bei der Pflegekasse, aktuell bis 4.180 Euro je Maßnahme. | Umbau starten, bevor die Pflegekasse entschieden hat. |
Zeitplan im Entwurf
Was Pflegebedürftige und Angehörige jetzt tun sollten
Der Referentenentwurf des PNOG enthält einige richtige Ansätze. Eine stärkere Pflegebegleitung, mehr Prävention, ein digitales Pflege-Cockpit und eine übersichtlichere Leistungsstruktur sind grundsätzlich sinnvoll. Niemand, der täglich mit Pflegebedürftigen und Angehörigen arbeitet, wird bestreiten, dass das heutige System kompliziert, kleinteilig und für viele Betroffene kaum verständlich ist.
Aber genau hier liegt das Problem: Der Entwurf verkauft Vereinfachung als Fortschritt, obwohl an entscheidenden Stellen Leistungen gekürzt, Zugänge erschwert, Belastungen verschoben und gewachsene Beratungsstrukturen aus dem System gedrängt werden.
Aus meiner Sicht ist das PNOG in seiner jetzigen Form keine echte Pflegereform, sondern eine finanzpolitische Notbremse mit sozialpolitischem Etikett. Es wird nicht nur an Geldleistungen gedreht. Es wird auch die Infrastruktur verändert, die häusliche Pflege jeden Tag stabilisiert. Der Entwurf ordnet Pflege nicht nur neu. Er sortiert Menschen, Ansprüche und Beratungswege enger.
Besonders schwer wiegt der geplante Wegfall der Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI und die Streichung der häuslichen Schulungen nach § 45 SGB XI als eigenständige Leistung. Diese Angebote sind keine Formalie. Sie sind oft der niedrigschwellige Zugang zu Beratung, Anleitung und Entlastung in der realen Wohnungssituation.
Aus meiner Beratungspraxis ist klar, worum es praktisch geht: Anerkannte unabhängige Beratungsstellen nach § 37 Abs. 7 SGB XI haben über Jahre Vertrauen, Fachwissen, regionale Strukturen und kontinuierliche Kontakte aufgebaut. Wenn die neue Pflegebegleitung diese Stellen nicht ausdrücklich als mögliche Leistungserbringer benennt, bleibt ihre Anerkennung zwar formal bestehen, verliert aber ihren Inhalt.
Das betrifft nicht nur Beratungsstellen. Auch ambulante Pflegedienste, die heute Beratungseinsätze durchführen, verlieren mit dem Wegfall von § 37 Abs. 3 eine bewährte Aufgabe. Und pflegende Angehörige verlieren möglicherweise genau die Fachleute, die die häusliche Situation kennen, Risiken erkennen und praktische Anleitung geben.
Besonders kritisch ist die häusliche Schulung. Angehörige brauchen nicht nur allgemeine Begleitung, sondern konkrete pflegefachliche Anleitung: Wie lagere ich richtig? Wie unterstütze ich beim Transfer? Wie verhindere ich Stürze? Wie erkenne ich Haut- oder Wundprobleme? Das kann nicht beliebig durch allgemeine Sozialberatung ersetzt werden. Wenn häusliche Schulungen künftig Teil der Pflegebegleitung werden, muss gesetzlich klar geregelt werden, dass pflegepraktische Anleitung durch examinierte Pflegefachpersonen erfolgt.
Besonders kritisch sehe ich die geplante Anhebung der Schwellenwerte für die Pflegegrade. Wer heute pflegebedürftig ist, wird nicht dadurch selbstständiger, dass der Gesetzgeber die Messlatte höher legt. Pflegebedarf verschwindet nicht durch neue Punktgrenzen. Er wird nur aus dem Leistungssystem herausgerechnet. Das trifft vor allem Menschen mit beginnender oder mittlerer Pflegebedürftigkeit – also genau die Gruppe, bei der frühzeitige Unterstützung, Beratung und Entlastung am meisten bewirken könnten.
Auch die Halbierung des Entlastungsbudgets in den ersten drei Monaten bei Pflegegrad 2 und 3 halte ich fachlich für falsch. Gerade am Anfang einer Pflegesituation sind Familien besonders belastet. Es müssen Anträge gestellt, Hilfsmittel organisiert, Versorgungsstrukturen aufgebaut, Angehörige angeleitet und oft auch Beruf und Pflege neu sortiert werden. Wer genau in dieser Phase kürzt, stabilisiert keine häusliche Pflege – er riskiert Überforderung, Fehlversorgung und im schlimmsten Fall frühere stationäre Unterbringung.
Besonders bitter ist auch der Umgang mit Pflegegrad 1. Der bisherige Entlastungsbetrag war für viele Menschen mit beginnendem Hilfebedarf die einzige praktische Unterstützung im Alltag. Wenn dieser Anspruch faktisch gestrichen oder so umgebaut wird, dass er vielen Betroffenen nicht mehr hilft, ist das kein Bürokratieabbau, sondern eine Leistungskürzung bei den Schwächsten.
Auch bei der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege droht ein gefährlicher Denkfehler. Diese Leistungen sind keine „Zusatzleistung“, sondern oft der letzte Puffer, bevor häusliche Pflege zusammenbricht. Angehörige werden krank, brauchen Erholung, müssen arbeiten, haben eigene Familien und eigene Grenzen. Wer flexible Ersatzpflege schwächt oder in kleinteilige Monatslogiken presst, verkennt die Realität häuslicher Pflege.
In der stationären Pflege verschärft der Entwurf ein ohnehin bestehendes Problem: Pflegeheimkosten sind heute für viele Menschen kaum noch tragbar. Die geplante Streckung der Zuschläge bedeutet, dass Bewohnerinnen und Bewohner länger hohe Eigenanteile zahlen müssen. Das ist besonders problematisch, weil viele Menschen die höchste Entlastungsstufe statistisch gar nicht mehr erreichen werden. Entlastung, die erst nach Jahren wirkt, hilft Menschen in akuter finanzieller Überforderung nicht.
Auch andere Stimmen aus der Pflege- und Sozialpolitik zeigen, dass die Kritik nicht an einer einzelnen Leistung hängt. Sozialverbände warnen vor Einschnitten bei Pflegegrad 1 und bei pflegenden Angehörigen. Kassenverbände sprechen von unausgewogener Lastenverteilung. Leistungserbringer kritisieren, dass das Personalproblem kaum gelöst wird. Genau das ist der Kern: Eine Reform muss Versorgung sichern, nicht nur Ausgaben kurzfristig begrenzen.
Ja, die Pflegeversicherung braucht eine Reform. Ja, die Finanzierung muss stabilisiert werden. Und ja, das System muss einfacher, präventiver und besser steuerbar werden.
Aber eine Reform, die Pflegegrade erschwert, Leistungen in sensiblen Phasen kürzt, Angehörige zusätzlich belastet, Heimkosten weiter steigen lässt und gleichzeitig unabhängige Beratungs- und Schulungsstrukturen schwächt, löst die Pflegekrise nicht. Sie verschiebt sie nur – in die Familien, in die Kommunen, in die Sozialhilfe und in die ohnehin überlastete Versorgungsrealität.
Mein Fazit ist deshalb klar:
Das PNOG muss deutlich nachgebessert werden. Pflegebedürftige und Angehörige brauchen weniger Bürokratie, bessere Beratung und verlässliche Unterstützung – aber keine versteckten Kürzungen und keinen Abbau unabhängiger Beratungsstrukturen unter dem Begriff „Neuordnung“.
Notwendig sind aus meiner Sicht mindestens vier Korrekturen: Anerkannte Beratungsstellen nach § 37 Abs. 7 SGB XI müssen ausdrücklich in die Pflegebegleitung einbezogen werden. Für bestehende Anbieter braucht es Übergangs- und Bestandsschutzregelungen. Häusliche Schulungen müssen pflegefachlich qualifiziert bleiben. Und die neue Pflegebegleitung darf nicht zur kassennahen Kontrollstruktur werden, sondern muss Vertrauen, Wahlfreiheit und Unabhängigkeit sichern.
Wer häusliche Pflege wirklich stärken will, darf nicht dort sparen, wo Pflege jeden Tag tatsächlich stattfindet: in den Wohnungen, Familien und Biografien der Betroffenen.
Häufige Fragen zur Pflegereform 2026 (PNOG)
Ist das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) schon beschlossen?
Nein. Grundlage dieses Artikels ist der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit mit Bearbeitungsstand 03.06.2026. Bis ein Gesetz beschlossen und verkündet ist, gelten die heutigen Regelungen des SGB XI weiter.
Was passiert mit dem Pflegegeld im PNOG-Entwurf?
Das heutige Pflegegeld soll im Entwurf durch ein Entlastungsbudget ersetzt werden. Die Beträge steigen gegenüber dem heutigen Pflegegeld, werden aber stärker mit Beratungspflichten und der neuen Pflegebegleitung verknüpft.
Fällt der Entlastungsbetrag von 131 Euro weg?
Nach dem Entwurf soll der bisherige Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI durch ein Sozialraumbudget ersetzt werden. Dieses wäre höher als 131 Euro, soll aber nur Pflegegrad 2 bis 5 zustehen. Pflegegrad 1 wäre dadurch besonders betroffen.
Was ändert sich bei Nachbarschaftshilfe?
Nachbarschaftshilfe soll weiterhin als Unterstützung im Alltag möglich sein. Der Entwurf sieht aber bundeseinheitliche Richtlinien vor, die ab 2028 durch den GKV-Spitzenverband festgelegt werden sollen. Die Anerkennung würde stärker über die Pflegekassen laufen.
Bleiben Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege bestehen?
Heute gibt es seit 01.07.2025 einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Der PNOG-Entwurf würde die gesonderte Verhinderungspflege neu einsortieren und Leistungen je nach Situation über Sachleistungsbudget, Entlastungsbudget, Sozialraumbudget oder Überbrückungsbudget abbilden.
Was bedeutet die Reform für Pflegeberatung nach § 7a und § 37 Abs. 3?
Die heutige Pflegeberatung nach § 7a SGB XI und die Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 würden im Entwurf ab 2028 durch die Pflegebegleitung nach § 7c neu geordnet. Kritisch ist, dass anerkannte unabhängige Beratungsstellen nach § 37 Abs. 7 SGB XI und ambulante Pflegedienste in der neuen Struktur nicht ausdrücklich als Leistungserbringer benannt werden.
Warum sind unabhängige Beratungsstellen vom PNOG betroffen?
Wenn die Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 auslaufen und anerkannte Beratungsstellen nach § 37 Abs. 7 in der neuen Pflegebegleitung nicht verbindlich vorgesehen sind, kann ihre bisherige gesetzliche Aufgabe faktisch wegfallen. Die Anerkennung bliebe dann formal bestehen, hätte aber praktisch keinen Auftrag mehr.
Was passiert mit häuslichen Schulungen nach § 45 SGB XI?
Der Entwurf sieht vor, häusliche Schulungen als eigenständige Leistung zu streichen und in die Pflegebegleitung zu überführen. Das ist kritisch, weil praktische Anleitung zu Transfer, Lagerung, Körperpflege, Sturzprävention oder Wundversorgung pflegefachliche Qualifikation erfordert.
Ändert sich die Wohnumfeldverbesserung?
Aktuell können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5 bis zu 4.180 Euro je Maßnahme erhalten, zum Beispiel für Badumbau, Rampen oder Türverbreiterungen. Im PNOG-Entwurf bleibt die Wohnumfeldverbesserung weiterhin als wichtiger Anspruch im Reformkontext relevant.
Sie möchten wissen, welche Ansprüche in Ihrem Fall wichtig sind?
Pflegeberatung Müller unterstützt Sie in Krefeld bei Pflegegrad-Anträgen, Höherstufungen, Widerspruch, Entlastungsbetrag, Nachbarschaftshilfe, Pflegehilfsmitteln, Wohnumfeldverbesserung sowie Beratungen nach § 7a und § 37 Abs. 3 SGB XI.
Pflegeberatung Müller kontaktierenQuellen und Stand: Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Bearbeitungsstand 03.06.2026 19:28 Uhr; BMG: Leistungsansprüche 2026 im Kurzüberblick, Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel, Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen; kritische Einordnungen vom 04.06.2026: VdK, SoVD, BKK Dachverband, GKV-Spitzenverband, vdek, bpa; DGB zur Debatte um Pflegegrad 1: DGB; NRW: Pflegewegweiser NRW zur Nachbarschaftshilfe und AnFöVO NRW. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.