Pflegereform 2026 (PNOG): Leistungen & Kritik

Veröffentlicht am 4. Juni 2026 um 17:47
Pflegereform 2026 / PNOG

Pflegereform 2026 (PNOG): Was sich bei Pflegegeld, Entlastungsbetrag und Beratung ändern würde

Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) will die Pflegeversicherung grundlegend umbauen: aus Pflegegeld wird ein Entlastungsbudget, aus Pflegesachleistungen ein Sachleistungsbudget, der Entlastungsbetrag soll durch ein Sozialraumbudget ersetzt werden. Gleichzeitig ändern sich Zugang, Pflegeberatung, Nachbarschaftshilfe, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Pflegehilfsmittel und Wohnumfeldverbesserung.

Stand: 04.06.2026 Quelle: Referentenentwurf BMG vom 03.06.2026 Einordnung: Pflegeberatung Müller, Krefeld

Wichtig: Noch kein geltendes Recht

Der PNOG-Text ist derzeit ein Referentenentwurf. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen. Bis zur Verkündung gelten die heutigen Regelungen des SGB XI. In diesem Artikel werden deshalb heutige Ansprüche und geplante Änderungen bewusst getrennt.

Dieser Überblick erklärt die Pflegereform 2026 verständlich: Welche Leistungen gelten heute, was der PNOG-Entwurf ändern würde, warum Pflegegrad 1 besonders betroffen wäre und worauf Pflegebedürftige, Angehörige und Beratungsstellen jetzt achten sollten.

Kurzfassung: Die Reform in 7 Punkten

Pflegegrad 1 würde verlieren Der heutige Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich steht auch Pflegegrad 1 zu. Nach dem Entwurf soll das neue Sozialraumbudget nur noch für Pflegegrad 2 bis 5 gelten.
Neue Namen, neue Logik Pflegegeld soll Entlastungsbudget heißen, Pflegesachleistung Sachleistungsbudget. Kombinationsleistung bleibt grundsätzlich möglich.
Pflegegrade werden schwerer erreichbar Ab 01.01.2027 sollen die Punkteschwellen für Pflegegrad 1 bis 3 angehoben werden. Wer heute schon Unterstützung braucht, sollte einen Antrag nicht aufschieben.
Mehr Beratung ab 2028 Die neue Pflegebegleitung soll Pflegebedürftige und Angehörige verbindlicher begleiten, auch bei Hilfsmitteln, Prävention und akuten Krisen.
§ 7a und § 37 Abs. 3 werden abgelöst Die heutige Pflegeberatung nach § 7a SGB XI wird im Entwurf nicht einfach fortgeführt. § 7a soll künftig das Pflege-Cockpit regeln, die persönliche Beratung wandert in die neue Pflegebegleitung nach § 7c. Die Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 sollen ab 2028 entfallen.
Verhinderungspflege wird neu einsortiert Die bisherige gesonderte Verhinderungspflege soll nicht mehr separat laufen, sondern über Sachleistungsbudget, Entlastungsbudget, Sozialraumbudget oder Überbrückungsbudget abgedeckt werden.
Pflegehilfsmittelpauschale auf der Kippe Die aktuelle Erstattung von bis zu 42 Euro monatlich für Verbrauchsprodukte soll nach dem Entwurf als eigenständige Leistung entfallen und in neue Budgets integriert werden.

Welche Leistungen gelten aktuell?

Aktuell gilt das SGB XI in der Fassung 2026. Für Pflegebedürftige zu Hause sind vor allem diese Leistungen relevant:

Leistung Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Pflegegeld
wenn Pflege selbst organisiert wird
0 Euro 347 Euro 599 Euro 800 Euro 990 Euro
Pflegesachleistung
ambulanter Pflege- oder Betreuungsdienst
0 Euro 796 Euro 1.497 Euro 1.859 Euro 2.299 Euro
Entlastungsbetrag
anerkannte Unterstützung im Alltag, Tagespflege, Kurzzeitpflege-Anteile
131 Euro 131 Euro 131 Euro 131 Euro 131 Euro
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
gemeinsamer Jahresbetrag seit 01.07.2025
0 Euro 3.539 Euro/Jahr 3.539 Euro/Jahr 3.539 Euro/Jahr 3.539 Euro/Jahr
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
z. B. Einmalhandschuhe, Desinfektion, Bettschutzeinlagen
bis 42 Euro bis 42 Euro bis 42 Euro bis 42 Euro bis 42 Euro
Wohnumfeldverbesserung
z. B. Badumbau, Rampe, Türverbreiterung, Treppenlift
bis 4.180 Euro bis 4.180 Euro bis 4.180 Euro bis 4.180 Euro bis 4.180 Euro
Pflegegeld Pflegegeld wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Es ist sinnvoll, wenn Angehörige, Freunde oder andere private Pflegepersonen die Versorgung sicherstellen. Voraussetzung: mindestens Pflegegrad 2.
Pflegesachleistung Sachleistungen rechnet ein zugelassener ambulanter Pflege- oder Betreuungsdienst direkt mit der Pflegekasse ab. Sie eignen sich, wenn körperbezogene Pflege, Betreuung oder Hilfe im Haushalt professionell erbracht werden soll.
Kombinationsleistung Pflegegeld und Sachleistung können kombiniert werden. Wird zum Beispiel nur ein Teil der Sachleistung genutzt, bleibt anteilig Pflegegeld übrig.
Entlastungsbetrag Die 131 Euro sind zweckgebunden und werden meist gegen Rechnung erstattet. Sie können für anerkannte Alltagsunterstützung, Betreuungsangebote, Tagespflege, Nachtpflege oder bestimmte Kosten der Kurzzeitpflege eingesetzt werden.
Nachbarschaftshilfe In NRW kann Nachbarschaftshilfe über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Wichtig sind Anerkennung, Qualifizierung beziehungsweise Kenntnis des Informationsmaterials und die Abrechnung mit Belegen.
Wohnumfeldverbesserung Der Zuschuss ist besonders wichtig, wenn die Wohnung Pflege erschwert: Badumbau, Haltegriffe, Rampen, Türverbreiterungen oder andere Maßnahmen können mit bis zu 4.180 Euro je Maßnahme gefördert werden. Der Antrag sollte vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.

Was der PNOG-Entwurf ändern würde

Der Entwurf will das ambulante Leistungsrecht umbauen. Die Idee: weniger Einzelleistungen, mehr Budgets. Das klingt einfacher, hat aber praktische Folgen, weil einzelne heutige Ansprüche wegfallen oder in andere Budgets übergehen würden.

Pflegegrad Pflegegeld heute Entlastungsbudget geplant Sachleistung heute Sachleistungsbudget geplant
PG 1 0 Euro 0 Euro 0 Euro 0 Euro
PG 2 347 Euro 386 Euro 796 Euro 889 Euro
PG 3 599 Euro 638 Euro 1.497 Euro 1.590 Euro
PG 4 800 Euro 889 Euro 1.859 Euro 2.089 Euro
PG 5 990 Euro 1.079 Euro 2.299 Euro 2.529 Euro

Heute Entlastungsbetrag

131 Euro monatlich für Pflegegrad 1 bis 5. Auch Menschen mit Pflegegrad 1 können damit Hilfe im Alltag, Nachbarschaftshilfe oder bestimmte Pflegedienstleistungen finanzieren.

Geplant Sozialraumbudget

175 Euro monatlich ab 25 Jahren, 300 Euro monatlich unter 25 Jahren, aber nur für Pflegegrad 2 bis 5 und ausschließlich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.

Die wichtigste Verschiebung

Für viele Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 sieht das Sozialraumbudget auf den ersten Blick besser aus als der heutige Entlastungsbetrag: 175 Euro statt 131 Euro. Gleichzeitig soll aber der bisherige Umwandlungsanspruch wegfallen. Wer heute zusätzlich bis zu 40 Prozent nicht genutzter Sachleistungen für Alltagsunterstützung einsetzt, könnte unter dem Strich schlechter stehen.

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege: Heute gemeinsamer Jahresbetrag, künftig andere Systematik

Heute steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 Euro für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zur Verfügung. Das Budget kann flexibel für eine oder beide Leistungen eingesetzt werden.

Der PNOG-Entwurf würde die bisherige gesonderte Verhinderungspflege neu einsortieren. Leistungen, die bisher als Verhinderungspflege liefen, sollen künftig je nach Situation über das Sachleistungsbudget, das Entlastungsbudget, das Sozialraumbudget oder ein neues Überbrückungsbudget laufen. Für akute Krisen sieht der Entwurf ein Überbrückungsbudget von 1.855 Euro jährlich für Pflegegrad 2 und 3 sowie 2.285 Euro jährlich für Pflegegrad 4 und 5 vor.

Pflegehilfsmittelpauschale: Warum die 42 Euro wichtig sind

Aktuell erstattet die Pflegekasse bei häuslicher Pflege bis zu 42 Euro monatlich für Verbrauchsprodukte wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen. Der PNOG-Entwurf sieht vor, diese eigenständige Leistung zu streichen und in die neuen Budgets zu integrieren. Praktisch bedeutet das: Was heute ein klarer Zusatzanspruch ist, müsste künftig aus einem Budget mitfinanziert werden.

Wohnumfeldverbesserung: Weiterhin zentral für die häusliche Pflege

Die Wohnumfeldverbesserung bleibt im Reformkontext besonders wichtig. Sie ist keine kleine Nebenleistung, sondern oft der Schlüssel dafür, dass häusliche Pflege überhaupt sicher möglich bleibt. Aktuell können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5 auf Antrag bis zu 4.180 Euro je Maßnahme erhalten, zum Beispiel für eine bodengleiche Dusche, Haltegriffe, Rampen, Türverbreiterungen oder einen Treppenlift.

Der PNOG-Entwurf ordnet Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen weiterhin in § 40 ein. Eine zentrale Kürzung dieser Wohnumfeldleistung ist im vorliegenden Entwurf nicht der Schwerpunkt. Für die Praxis bleibt aber entscheidend: erst Antrag stellen, Bewilligung abwarten, dann umbauen.

Nachbarschaftshilfe: Bundesweit einheitlicher geplant

Nachbarschaftshilfe bleibt als Angebot zur Unterstützung im Alltag wichtig. Heute sind Anerkennung und Abrechnung stark vom Bundesland abhängig. In NRW gelten eigene Voraussetzungen. Nach dem PNOG-Entwurf soll der GKV-Spitzenverband bis zum 01.01.2028 bundeseinheitliche Richtlinien für die Anerkennung der Nachbarschaftshilfe erlassen; die Anerkennung soll dann durch die Pflegekassen erfolgen.

Wegfall von § 7a-Pflegeberatung und § 37 Abs. 3-Beratungsbesuch

Ein sehr wichtiger Punkt im Entwurf betrifft die Beratungssystematik. Heute gibt es zwei bekannte Beratungswege: die individuelle Pflegeberatung nach § 7a SGB XI und die regelmäßigen Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI bei Pflegegeldbezug. Der PNOG-Entwurf würde beides neu ordnen.

Beratung Heute Geplant im PNOG Praktische Bedeutung
§ 7a SGB XI
Pflegeberatung
Individuelle Beratung durch die Pflegekasse oder beauftragte Beratungsstellen, zum Beispiel nach Antragstellung, bei Leistungsfragen oder zur Versorgungsplanung. § 7a soll künftig das digitale Pflege-Cockpit regeln. Die persönliche Begleitung wird systematisch in die neue Pflegebegleitung nach § 7c verlagert. Die bisherige § 7a-Beratung würde in ihrer heutigen Form aus dem Mittelpunkt rücken. Beratung wird stärker als fortlaufende Begleitung organisiert.
§ 37 Abs. 3 SGB XI
Beratungsbesuch bei Pflegegeld
Pflichtberatung bei Pflegegeldbezug: Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich. Bei Nichtabruf kann Pflegegeld gekürzt oder entzogen werden. Die Beratungsbesuche sollen bis Ende 2027 weiterlaufen und ab 01.01.2028 durch die Pflegebegleitung nach § 7c ersetzt werden. Wer künftig ein Entlastungsbudget bezieht, soll jährlich Pflegebegleitung abrufen müssen. Bei fehlendem Abruf drohen Kürzung oder Entzug des Budgets.
§ 7c PNOG
Pflegebegleitung
Heute noch nicht geltendes Recht. Neuer Anspruch ab 2028: Begleitung bei Bedarfsermittlung, Versorgungsaufbau, Anleitung, Prävention, Reha, Hilfs- und Pflegehilfsmitteln sowie Akutsituationen. Die Sicherstellung liegt im Entwurf stark bei den Pflegekassen. Inhaltlich breiter als der heutige Beratungsbesuch, aber organisatorisch kritisch, wenn etablierte unabhängige Beratungsstellen, Pflegestützpunkte, kommunale Strukturen und erfahrene § 37 Abs. 3-Berater nicht verbindlich eingebunden werden.

Wichtig für bestehende Beratungsanbieter

Für Pflegeberatungen nach § 37 Abs. 3 bedeutet der Entwurf keine bloße Umbenennung, sondern einen Systemwechsel. Die bisherigen Beratungsbesuche bleiben nach dem Entwurf nur übergangsweise bis 31.12.2027 relevant. Ab 2028 soll die Pflegebegleitung die zentrale Struktur werden.

Gerade deshalb dürfen etablierte Beratungsstrukturen nicht vergessen werden. Anerkannte Beratungsstellen, Pflegestützpunkte, kommunale Beratungsangebote und erfahrene § 37 Abs. 3-Berater kennen die häuslichen Pflegesituationen oft seit Jahren. Wenn Pflegebegleitung zu stark über die Pflegekassen organisiert wird, besteht die Gefahr, dass unabhängige, niedrigschwellige und wohnortnahe Beratung geschwächt wird.

Für Klienten heißt das: Beratungstermine weiterhin unbedingt wahrnehmen und Nachweise sauber aufbewahren.

Pflegegrad-Schwellen: Zugang würde strenger

Pflegegrad Heute Geplant ab 01.01.2027 Auswirkung
PG 1 ab 12,5 bis unter 27 Punkte ab 15 bis unter 30 Punkte strenger
PG 2 ab 27 bis unter 47,5 Punkte ab 30 bis unter 50 Punkte strenger
PG 3 ab 47,5 bis unter 70 Punkte ab 50 bis unter 70 Punkte strenger
PG 4 ab 70 bis unter 90 Punkte ab 70 bis unter 90 Punkte unverändert
PG 5 ab 90 bis 100 Punkte ab 90 bis 100 Punkte unverändert

Was bedeuten die einzelnen Leistungen praktisch?

Leistung Wofür gedacht? Wie wird abgerechnet? Typischer Praxisfehler
Pflegegeld Private Pflege durch Angehörige, Freunde oder andere Pflegepersonen. Auszahlung an die pflegebedürftige Person. Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 vergessen.
Pflegesachleistung Professionelle Hilfe durch Pflege- oder Betreuungsdienst. Dienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Kostenvoranschlag nicht prüfen und Eigenanteil unterschätzen.
Entlastungsbetrag Alltagsunterstützung, Betreuung, Entlastung von Angehörigen. Meist Erstattung nach Rechnung oder Abtretung an Anbieter. Nicht genutzte Beträge verfallen lassen.
Nachbarschaftshilfe Unterstützung durch Personen aus dem sozialen Umfeld. Über Entlastungsbetrag, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind. Hilfe organisieren, bevor Anerkennung und Abrechnung geklärt sind.
Verhinderungspflege Ersatz, wenn die Pflegeperson verhindert ist. Heute aus dem gemeinsamen Jahresbetrag mit Kurzzeitpflege. Stundenweise und tageweise Verhinderungspflege nicht sauber unterscheiden.
Kurzzeitpflege Vorübergehende stationäre Pflege, z. B. nach Krankenhaus oder Krise zu Hause. Heute aus dem gemeinsamen Jahresbetrag; Eigenanteile können zusätzlich entstehen. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten nicht einplanen.
Pflegehilfsmittel Verbrauchsprodukte und technische Hilfen, die Pflege erleichtern. Verbrauchsprodukte aktuell bis 42 Euro monatlich. Anspruch nicht beantragen, obwohl laufend Produkte gekauft werden.
Wohnumfeldverbesserung Anpassungen der Wohnung, damit Pflege sicherer und selbstständiger möglich wird. Antrag bei der Pflegekasse, aktuell bis 4.180 Euro je Maßnahme. Umbau starten, bevor die Pflegekasse entschieden hat.

Zeitplan im Entwurf

03.06.2026
Bearbeitungsstand des Referentenentwurfs zum Pflegeneuordnungsgesetz.
01.01.2027
Geplante strengere Schwellenwerte für Pflegegrad 1 bis 3; neue Budgetlogik soll starten.
01.01.2028
Geplante Einführung der Pflegebegleitung; Ablösung der bisherigen Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3; § 7a soll künftig das Pflege-Cockpit regeln. Richtlinien zur Nachbarschaftshilfe und Akutversorgung sollen greifen.
01.07.2028
Pflege-Cockpit und jährliche Dynamisierung der Leistungsbeträge sollen beginnen.
01.01.2030
Vollständiger Ausbau des Pflege-Cockpits laut Entwurf.

Was Pflegebedürftige und Angehörige jetzt tun sollten

1. Pflegegrad nicht aufschieben Wenn bereits Hilfebedarf besteht: Antrag stellen. Nach dem Entwurf würden die Schwellen ab 2027 strenger.
2. Höherstufung prüfen Wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert hat, sollte eine Höherstufung rechtzeitig geprüft werden.
3. Entlastungsbetrag nutzen Prüfen Sie, ob noch Guthaben vorhanden ist und welche anerkannten Angebote in Krefeld oder NRW genutzt werden können.
4. Nachbarschaftshilfe sauber anmelden Vor der Abrechnung klären, ob die Person die Voraussetzungen erfüllt und wie die Pflegekasse Belege haben möchte.
5. Pflegehilfsmittel beantragen Wer zu Hause gepflegt wird und Verbrauchsprodukte benötigt, sollte die aktuelle 42-Euro-Leistung nutzen.
6. Wohnung früh prüfen Bad, Treppen, Türen, Sturzrisiken: Wohnumfeldverbesserung vor dem Umbau beantragen und Angebote bereithalten.
7. Beratungstermine sichern § 37 Abs. 3-Beratungen weiter fristgerecht abrufen. Wer Pflegeberatung nach § 7a benötigt, sollte sie jetzt aktiv nutzen und Unterlagen gut dokumentieren.
Meine fachliche Einschätzung: Das PNOG ist kein schlechtes Gesetz, aber es ist ein harter Entwurf. Einige Strukturreformen sind fachlich richtig und längst überfällig: eine verbindlichere Pflegebegleitung, ein digitales Pflege-Cockpit, die Dynamisierung der Leistungsbeträge und bessere Akutstrukturen können die Pflege tatsächlich übersichtlicher machen.

Kritisch ist jedoch, wie die Finanzierungslücke geschlossen werden soll. Die Anhebung der Punkteschwellen ist aus meiner Sicht keine echte Strukturreform, sondern eine Kürzung durch die Hintertür. Wer ab 2027 mit denselben Einschränkungen begutachtet wird wie heute, kann schlechtere Chancen auf einen Pflegegrad haben. Das trifft vor allem Menschen mit leichten und mittleren Einschränkungen, also genau die Gruppe, bei der frühe Unterstützung, Prävention und Entlastung besonders wichtig wären.

Besonders problematisch ist auch der geplante Wegfall des Entlastungsbetrags für Pflegegrad 1. Für viele Betroffene war dieser Betrag die einzige praktisch nutzbare Leistung im Alltag: Hilfe beim Einkaufen, Begleitung, Haushalt, Aktivierung, Nachbarschaftshilfe. Wenn Pflegegrad 1 künftig aus dem Sozialraumbudget herausfällt, ist das keine Vereinfachung, sondern eine spürbare Verschlechterung.

Auch die Umstellung der Beratung ist ambivalent. Die Pflegebegleitung kann inhaltlich stärker sein als die heutige § 7a-Beratung und der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3. Kritisch sehe ich aber die geplante Organisation über die Pflegekassen. Beratung braucht Vertrauen, Unabhängigkeit und Nähe zur konkreten häuslichen Situation. Etablierte Strukturen wie anerkannte Beratungsstellen, Pflegestützpunkte, kommunale Beratung und erfahrene § 37 Abs. 3-Berater dürfen nicht an den Rand gedrängt werden.

Gleichzeitig wird die neue Pflegebegleitung enger an Pflichten und mögliche Kürzungen des Entlastungsbudgets geknüpft. Beratung darf aber nicht als Kontrollinstrument erlebt werden, sondern muss Betroffene und Angehörige tatsächlich stärken.

Mein Fazit: Das Gesetz setzt richtige Modernisierungsimpulse, verschiebt aber finanzielle Risiken auf Pflegebedürftige, Angehörige und Beitragszahler. Solange der Entwurf noch nicht beschlossen ist, sollten Betroffene ihre heutigen Ansprüche aktiv prüfen, Anträge nicht aufschieben und bestehende Leistungen konsequent nutzen.

Häufige Fragen zur Pflegereform 2026 (PNOG)

Ist das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) schon beschlossen?

Nein. Grundlage dieses Artikels ist der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit mit Bearbeitungsstand 03.06.2026. Bis ein Gesetz beschlossen und verkündet ist, gelten die heutigen Regelungen des SGB XI weiter.

Was passiert mit dem Pflegegeld im PNOG-Entwurf?

Das heutige Pflegegeld soll im Entwurf durch ein Entlastungsbudget ersetzt werden. Die Beträge steigen gegenüber dem heutigen Pflegegeld, werden aber stärker mit Beratungspflichten und der neuen Pflegebegleitung verknüpft.

Fällt der Entlastungsbetrag von 131 Euro weg?

Nach dem Entwurf soll der bisherige Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI durch ein Sozialraumbudget ersetzt werden. Dieses wäre höher als 131 Euro, soll aber nur Pflegegrad 2 bis 5 zustehen. Pflegegrad 1 wäre dadurch besonders betroffen.

Was ändert sich bei Nachbarschaftshilfe?

Nachbarschaftshilfe soll weiterhin als Unterstützung im Alltag möglich sein. Der Entwurf sieht aber bundeseinheitliche Richtlinien vor, die ab 2028 durch den GKV-Spitzenverband festgelegt werden sollen. Die Anerkennung würde stärker über die Pflegekassen laufen.

Bleiben Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege bestehen?

Heute gibt es seit 01.07.2025 einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Der PNOG-Entwurf würde die gesonderte Verhinderungspflege neu einsortieren und Leistungen je nach Situation über Sachleistungsbudget, Entlastungsbudget, Sozialraumbudget oder Überbrückungsbudget abbilden.

Was bedeutet die Reform für Pflegeberatung nach § 7a und § 37 Abs. 3?

Die heutige Pflegeberatung nach § 7a SGB XI und die Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 würden im Entwurf ab 2028 durch die Pflegebegleitung nach § 7c neu geordnet. Kritisch ist, dass etablierte unabhängige Beratungsstellen, Pflegestützpunkte und erfahrene Berater verbindlich eingebunden bleiben sollten.

Ändert sich die Wohnumfeldverbesserung?

Aktuell können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5 bis zu 4.180 Euro je Maßnahme erhalten, zum Beispiel für Badumbau, Rampen oder Türverbreiterungen. Im PNOG-Entwurf bleibt die Wohnumfeldverbesserung weiterhin als wichtiger Anspruch im Reformkontext relevant.

Sie möchten wissen, welche Ansprüche in Ihrem Fall wichtig sind?

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Quellen und Stand: Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Bearbeitungsstand 03.06.2026 19:28 Uhr; BMG: Leistungsansprüche 2026 im Kurzüberblick, Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel, Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen; NRW: Pflegewegweiser NRW zur Nachbarschaftshilfe und AnFöVO NRW. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.