§ 37.3 Beratung ab 2026: Was sich für Pflegegrad 2 bis 5 ändert

Veröffentlicht am 27. Juni 2026 um 21:20
§ 37.3 SGB XI · Pflegegeld · Krefeld

§ 37.3 Beratung ab 2026: Was sich für Pflegegrad 2 bis 5 ändert

Seit dem 01.01.2026 gelten neue Fristen für den Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI. Wichtig ist: Der Termin ist nicht nur ein Nachweis für die Pflegekasse, sondern auch echte Beratung im häuslichen Alltag.

Neue Fristen ab 2026 § 37.3 Beratung kostenlos Hausbesuch in Krefeld

Wer Pflegegeld erhält, kennt den Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI oft als Pflichttermin für die Pflegekasse. Viele sehen ihn zunächst nur als Nachweis. Tatsächlich kann dieser Termin aber viel mehr leisten: Er kann helfen, die häusliche Pflege zu stabilisieren, Angehörige zu entlasten und frühzeitig zu erkennen, ob zusätzliche Unterstützung sinnvoll ist.

Seit dem 01.01.2026 gelten neue Fristen für den Beratungseinsatz. Gerade Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 sollten wissen, was jetzt verpflichtend ist und welche freiwillige Beratung weiterhin möglich bleibt.

Aktueller Hinweis

Frist zum 30.06.2026: Nachweis für das erste Halbjahr

Für das erste Halbjahr 2026 läuft die Nachweisfrist am 30.06.2026 ab. Wer im zweiten Halbjahr 2025 einen Pflegegrad erhalten hat und seitdem Pflegegeld bezieht, sollte deshalb prüfen, ob der Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI bereits nachgewiesen wurde.

Bei Pflegegrad 2 bis 5 mit Pflegegeldbezug ist der Beratungseinsatz verpflichtend. Wenn der Nachweis fehlt, erinnert die Pflegekasse in der Regel zunächst, fordert den Nachweis anschließend ausdrücklich an und kann später das Pflegegeld kürzen.
Grundlage

Was ist der Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI?

Der Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI richtet sich an Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden und Pflegegeld erhalten. Die Beratung findet in der Regel in der Häuslichkeit statt.

Ziel ist es, die Versorgung zu Hause zu sichern und pflegende Angehörige zu unterstützen. Es geht also nicht darum, jemanden zu kontrollieren. Vielmehr soll geschaut werden, ob die Pflege zu Hause gut funktioniert, welche Leistungen bereits bekannt sind, wo Entlastung möglich ist und ob weitere Unterstützung, Hilfsmittel oder Schulungen sinnvoll sein können.

In Krefeld und Umgebung führe ich diese Beratung als anerkannte Beratungsstelle nach § 37 Abs. 7 SGB XI durch.

Fristen

Neue Fristen seit dem 01.01.2026

Seit dem 01.01.2026 gilt bei Pflegegeldbezug:

Pflegegrad 2 bis 5

Der Beratungseinsatz ist einmal halbjährlich verpflichtend.

Pflegegrad 1

Die Beratung ist freiwillig einmal halbjährlich möglich.

Pflegegrad 4 und 5

Zusätzlich ist freiwillige Beratung einmal pro Quartal möglich.

Das bedeutet: Für Pflegegrad 2 bis 5 muss der Beratungseinsatz weiterhin regelmäßig gegenüber der Pflegekasse nachgewiesen werden. Neu ist vor allem, dass die Pflicht für Pflegegrad 4 und 5 nicht mehr quartalsweise, sondern halbjährlich besteht. Wer mit Pflegegrad 4 oder 5 weiterhin häufiger Beratung wünscht, kann diese zusätzlich freiwillig einmal pro Quartal nutzen.

Kosten

Ist die § 37.3 Beratung kostenlos?

Ja. Der Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI ist für Pflegebedürftige mit Pflegegrad kostenlos. Die Abrechnung erfolgt direkt über die Pflegekasse.

Das gilt für den verpflichtenden Beratungseinsatz und auch für die freiwillig mögliche Beratung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Frist verpasst

Was passiert, wenn der Termin vergessen wurde?

Wenn der Beratungseinsatz nicht rechtzeitig nachgewiesen wird, erinnert die Pflegekasse in der Regel zunächst daran. Wenn weiterhin kein Nachweis eingeht, kann sie den Beratungseinsatz ausdrücklich anfordern. Erfolgt auch dann keine Beratung, kann das Pflegegeld gekürzt werden.

Deshalb ist es sinnvoll, den Termin nicht erst kurz vor Ablauf der Frist zu buchen. Besonders dann, wenn bereits Post von der Pflegekasse gekommen ist, sollte zeitnah ein Beratungstermin vereinbart werden.
Beratung in der Häuslichkeit

Was wird bei der Beratung besprochen?

Der Beratungseinsatz orientiert sich an Ihrer tatsächlichen Pflegesituation zu Hause. Dabei wird nicht nur geprüft, ob bestimmte Leistungen notwendig sein könnten. Es geht auch darum, ob diese Leistungen überhaupt bekannt sind und wie sie im Alltag genutzt werden können.

Typische Themen sind:

  • Wie stabil ist die Versorgung im Alltag?
  • Gibt es Überforderung bei Angehörigen?
  • Werden Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege oder Tagespflege genutzt?
  • Sind Pflegehilfsmittel oder technische Hilfsmittel sinnvoll?
  • Gibt es Hinweise auf ein mögliches Höherstufungspotenzial?
  • Gibt es Risiken, etwa durch Stürze, Überlastung oder fehlende Unterstützung?

Gleichzeitig können im Termin kleinere pflegefachliche Kurzinterventionen sinnvoll sein, zum Beispiel Hinweise zu Transfer, Lagerung, Hilfsmitteleinsatz, rückenschonendem Arbeiten oder zum Umgang mit belastenden Alltagssituationen. Manchmal wird der Bedarf für eine ausführlichere Schulung in der Häuslichkeit auch erst während des Beratungseinsatzes sichtbar.

Wenn Höherstufungspotenzial, Schulungsbedarf oder weiterer Beratungsbedarf erkennbar ist, weise ich im Rahmen der Beratung pflegefachlich darauf hin. Die Entscheidung über Leistungen oder Pflegegrad trifft weiterhin die Pflegekasse.

Mehrwert

Mehr als nur ein Nachweis für die Pflegekasse

Viele Familien nutzen den Beratungseinsatz nur, weil die Pflegekasse ihn verlangt. Das ist verständlich. Gleichzeitig ist der Termin eine gute Gelegenheit, offene Fragen zu klären und vorhandene Leistungsansprüche überhaupt erst sichtbar zu machen.

Gerade wenn sich die Pflege langsam verändert, fällt Angehörigen oft erst spät auf, wie viel sie inzwischen leisten. Mehr Hilfe beim Waschen, häufigere Stürze, zunehmende Vergesslichkeit, nächtliche Unruhe oder mehr Beaufsichtigung können Hinweise darauf sein, dass die bisherige Einstufung nicht mehr zur Situation passt.

In solchen Fällen kann eine Höherstufung sinnvoll sein. Ebenso kann sich zeigen, dass Angehörige praktische Anleitung benötigen, etwa zu sicheren Transfers, Hilfsmitteln, Lagerung oder dem Umgang mit Demenz und Unruhe. Eine gute Beratung hilft, solche Bedarfe früh zu erkennen und nächste Schritte nachvollziehbar zu planen.

Termin in Krefeld

Beratungseinsatz in Krefeld buchen

Wenn Sie Pflegegeld beziehen und einen Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI benötigen, können Sie den Termin direkt online buchen. Die Beratung ist für Pflegebedürftige mit Pflegegrad kostenlos.

Weiterführende Seiten

Mehr Informationen

Kurz zusammengefasst

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Pflegegrad 2 bis 5 mit Pflegegeld: § 37.3 Beratung einmal halbjährlich verpflichtend
  • Pflegegrad 1: freiwillig einmal halbjährlich möglich
  • Pflegegrad 4 und 5: zusätzlich freiwillig einmal pro Quartal möglich
  • Der Beratungseinsatz ist für Pflegebedürftige mit Pflegegrad kostenlos
  • Im Termin geht es auch um Beratung, Leistungsansprüche, Kurzinterventionen und möglichen Schulungsbedarf
  • Wenn der Nachweis fehlt, erinnert die Pflegekasse, fordert den Nachweis an und kann später das Pflegegeld kürzen
Pflegeberatung Müller

§ 37.3 Beratung in Krefeld vereinbaren

Der Beratungseinsatz ist nicht nur eine Pflicht gegenüber der Pflegekasse, sondern auch eine Chance, die häusliche Pflege besser zu organisieren.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der pflegefachlichen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.