Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI in Krefeld
Sie beziehen Pflegegeld und benötigen den verpflichtenden Beratungseinsatz? Ich unterstütze Pflegebedürftige und Angehörige in Krefeld und Umgebung kurzfristig, verständlich und zuverlässig.
- Kurzfristige Termine möglich
- Hausbesuch oder Videoberatung
- Abrechnung über die Pflegekasse
Wann ist die Beratung nach § 37.3 erforderlich?
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die Pflegegeld erhalten und zu Hause versorgt werden, müssen regelmäßig einen Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI durchführen lassen. Der Termin dient dazu, die häusliche Pflege zu sichern, Angehörige zu entlasten und konkrete Fragen zur Versorgung zu klären.
Pflegegrad 2 bis 5
Seit dem 01.01.2026 ist der verpflichtende Beratungseinsatz bei Pflegegeldbezug einheitlich einmal pro Halbjahr erforderlich.
Pflegegrad 4 und 5
Die Pflicht ist halbjährlich. Zusätzlich kann bei Bedarf weiterhin freiwillig einmal pro Quartal eine Beratung genutzt werden.
Pflegegrad 1 oder Sachleistung
Bei Pflegegrad 1 oder bei Nutzung eines Pflegedienstes ist die Beratung freiwillig einmal pro Halbjahr möglich.
Was wird im Beratungseinsatz besprochen?
Die Beratung ist mehr als ein Nachweis für die Pflegekasse. Sie soll helfen, die Versorgung zu Hause zu stabilisieren, Überforderung früh zu erkennen und Entlastungsmöglichkeiten passend zu nutzen.
Pflegesituation
Wir besprechen, wie die Versorgung im Alltag läuft, welche Aufgaben Angehörige übernehmen und wo es regelmäßig schwierig wird.
Entlastung & Leistungen
Typische Themen sind Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel, Wohnumfeld und Unterstützung durch Dienste.
Veränderungen erkennen
Wenn sich der Hilfebedarf erhöht hat, kann eine Höherstufung oder eine bessere Vorbereitung auf weitere Schritte sinnvoll sein.
So unterstütze ich Sie beim Beratungseinsatz
Beratung im Alltag
- Klärung Ihrer aktuellen Pflegesituation
- praktische Hinweise zur Entlastung pflegender Angehöriger
- Informationen zu Pflegeleistungen, Hilfsmitteln und Entlastungsbetrag
Nachweis für die Pflegekasse
- Durchführung des Beratungseinsatzes nach § 37.3 SGB XI
- fristgerechte Weiterleitung des Nachweises
- Planung der Folgetermine im passenden Rhythmus
Weitere Hilfe zum Pflegegrad
Pflegegrad beantragen
Wenn noch kein Pflegegrad vorliegt, begleite ich Sie beim Erstantrag und bei der Vorbereitung auf die Begutachtung.
Pflegegrad-Höherstufung
Wenn der Pflegebedarf gestiegen ist, kann eine Höherstufung sinnvoll sein.
Pflegegrad-Widerspruch
Wenn der Bescheid abgelehnt wurde oder zu niedrig erscheint, kann eine fachliche Prüfung helfen.
Ablauf: In 3 Schritten zum Beratungstermin
Termin vereinbaren
Buchen Sie online oder rufen Sie mich an. Wenn es dringend ist, sagen Sie das bitte direkt dazu.
Beratung durchführen
Der Beratungseinsatz findet bei Ihnen zu Hause in Krefeld und Umgebung oder digital per Videokonferenz statt.
Nachweis sichern
Der Nachweis wird für Ihre Pflegekasse vorbereitet und übermittelt, damit Ihre Pflegegeldzahlung abgesichert bleibt.
Pflichtberatung in Krefeld und Umgebung
Ich bin für Pflegebedürftige und Angehörige in Krefeld sowie in der Umgebung tätig, unter anderem in Meerbusch, Moers, Duisburg, Viersen, Neuss und Mönchengladbach.
Ob erster Beratungseinsatz, verpasste Frist oder regelmäßige Folgeberatung: Ich helfe Ihnen, den Überblick zu behalten und die nächsten Schritte sicher zu gehen.
Häufige Fragen zur § 37.3 Beratung
Was passiert, wenn ich die Beratung nach § 37.3 verpasst habe?
Wenn Sie eine Erinnerung oder Aufforderung der Pflegekasse erhalten haben, sollten Sie zeitnah einen Beratungstermin vereinbaren. Häufig lässt sich die Situation kurzfristig klären, bevor es zu Problemen mit der Pflegegeldzahlung kommt.
Kostet der Beratungseinsatz etwas?
Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad, die zur Beratung nach § 37.3 verpflichtet sind, entstehen in der Regel keine eigenen Kosten. Die Abrechnung erfolgt über die Pflegekasse.
Kann die Beratung auch per Video stattfinden?
Je nach Situation ist eine digitale Beratung möglich. Die erste Beratung findet in der Regel persönlich in der Häuslichkeit statt; danach kann grundsätzlich jeder zweite Beratungseinsatz per Video erfolgen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Wie oft ist der Beratungseinsatz seit 2026 Pflicht?
Seit dem 01.01.2026 müssen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 bei Pflegegeldbezug den Beratungseinsatz halbjährlich nachweisen. Bei Pflegegrad 4 und 5 kann zusätzlich freiwillig einmal pro Quartal Beratung genutzt werden.
Kann ich die Beratung freiwillig nutzen?
Ja. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sowie Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die Pflegesachleistungen durch einen Pflegedienst nutzen, können freiwillig einmal pro Halbjahr eine Beratung in Anspruch nehmen.
Bekomme ich auch Hilfe bei Pflegegrad, Höherstufung oder Widerspruch?
Ja. Neben der Pflichtberatung unterstütze ich auch bei Pflegegrad-Erstanträgen, Höherstufungen, der Vorbereitung auf Begutachtungen und bei pflegefachlichen Fragen rund um einen Widerspruch. Eine Rechtsberatung biete ich nicht an.
Jetzt Beratungseinsatz nach § 37.3 in Krefeld vereinbaren
Wenn Sie Post von der Pflegekasse bekommen haben oder Ihren nächsten Beratungstermin planen möchten, melden Sie sich gerne direkt.
Hinweis: Die Informationen dienen der pflegefachlichen Orientierung und ersetzen keine juristische Prüfung.
Beratungseinsatz § 37.3 in Krefeld – persönlich bei Ihnen zu Hause
Als anerkannte Beratungsstelle nach § 37.3 SGB XI biete ich in Krefeld die gesetzlich vorgeschriebene Beratung für Pflegegeldempfänger an – persönlich bei Ihnen zu Hause. Diese Beratung ist für Sie kostenfrei, da die Pflegekasse die Kosten vollständig übernimmt. Ich nehme mir Zeit für Ihre Fragen, bespreche gemeinsam mit Ihnen Ihre aktuelle Pflegesituation und dokumentiere den Einsatz fachgerecht. Den Nachweis übermittle ich anschließend direkt und sicher an Ihre Pflegekasse, sodass für Sie kein weiterer Aufwand entsteht.
Leistungsübersicht – für § 37.3:
- Persönlicher Hausbesuch in Krefeld
- Individuelle Beratung zu Pflege, Leistungen & Hilfsmitteln – in dem Umfang, wie es für Ihre Situation erforderlich ist
- Empfehlung geeigneter Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI und Unterstützung bei der Beantragung
- Erfüllung der gesetzlichen Beratungspflicht (§ 37.3 SGB XI)
- Fachgerechte Dokumentation
- Direkte und sichere Übermittlung des Nachweises an die Pflegekasse
Anfahrt & Servicegebiet
§ 37.3-Beratung in Krefeld
Krefeld – auch bekannt als „Samt- und Seidenstadt“ – liegt am linken Niederrhein in Nordrhein-Westfalen und ist in Stadtteile wie Fischeln, Hüls, Uerdingen, Bockum, Oppum, Linn, Traar und Verberg unterteilt. Die Stadt verbindet eine zentrale Lage mit guten Verkehrsverbindungen nach Düsseldorf, Duisburg und ins Ruhrgebiet.
Auch außerhalb von Krefeld für Sie da
Auch wenn Sie nicht direkt in Krefeld wohnen, kann ich Ihren Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI durchführen. Mein Einzugsgebiet umfasst den gesamten 30-km-Umkreis, darunter Städte wie Meerbusch, Tönisvorst, Willich, Moers, Viersen und Neuss. Die Anfahrt ist für Sie kostenfrei – egal ob im Stadtzentrum, in den Krefelder Stadtteilen oder in den umliegenden Gemeinden.
Als anerkannte, unabhängige Beratungsstelle biete ich persönliche Beratungseinsätze nach § 37.3 SGB XI an. Diese gesetzlich vorgeschriebenen Beratungen richten sich an Pflegegeldempfänger mit Pflegegrad 2 bis 5 und sind für Sie kostenfrei, da die Kosten vollständig von der Pflegekasse übernommen werden.
Mein Service in Krefeld umfasst nicht nur die Durchführung der Beratungseinsätze, sondern auch Empfehlungen zu geeigneten Hilfsmitteln nach § 40 SGB XI, Tipps zur Verbesserung der häuslichen Pflege und eine automatische Terminerinnerung, damit Sie Ihre gesetzliche Pflichtberatung nie mehr selbst im Blick behalten müssen.
Häufige Fragen zur § 37.3-Beratung in Krefeld
- Pflegegrad 2 und 3: alle 6 Monate
- Pflegegrad 4 und 5: alle 3 Monate
Pflichtberatung nach § 37.3 in Krefeld – einfach, persönlich und zuverlässig.