§ 37.3 Beratung: Frist für das erste Halbjahr endet am 30.06.2026
Wer Pflegegeld erhält, muss den Beratungseinsatz rechtzeitig nachweisen. Für das erste Halbjahr 2026 endet die Frist am Dienstag, 30. Juni 2026.
Für viele Pflegebedürftige mit Pflegegeld läuft aktuell eine wichtige Frist ab: Der Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI für das erste Halbjahr 2026 muss bis zum 30.06.2026 nachgewiesen sein.
Besonders wichtig ist das für Menschen, die im zweiten Halbjahr 2025 einen Pflegegrad erhalten haben und Pflegegeld beziehen. In diesen Fällen kann jetzt der erste verpflichtende Beratungseinsatz fällig sein.
Was passiert, wenn der Nachweis fehlt?
Der Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI ist bei Pflegegeldbezug ein regelmäßiger Nachweis gegenüber der Pflegekasse. Wenn der Nachweis fehlt, läuft es häufig in mehreren Schritten:
- ✔Die Pflegekasse erinnert an den fehlenden Beratungseinsatz.
- ✔Danach fordert sie den Nachweis ausdrücklich an.
- ✔Wenn weiterhin kein Nachweis eingeht, kann das Pflegegeld gekürzt werden.
Wer muss den Beratungseinsatz nachweisen?
Seit dem 01.01.2026 gilt bei Pflegegeldbezug:
Verpflichtender Beratungseinsatz einmal halbjährlich.
Freiwillige Beratung einmal halbjährlich möglich.
Zusätzlich freiwillige Beratung einmal pro Quartal möglich.
Wichtig ist: Es geht um Pflegegeld. Wer ausschließlich Sachleistungen über einen Pflegedienst nutzt, ist in der Regel nicht in derselben Nachweispflicht. Eine freiwillige Beratung kann trotzdem sinnvoll sein.
Die Beratung ist kostenlos
Der Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI ist für Pflegebedürftige mit Pflegegrad kostenlos. Die Abrechnung erfolgt direkt über die Pflegekasse.
Für Pflegebedürftige und Angehörige entstehen dadurch keine eigenen Kosten. Wichtig ist nur, dass die Beratung durch eine zugelassene Beratungsstelle durchgeführt und der Nachweis fristgerecht an die Pflegekasse übermittelt wird.
Mehr als ein Pflichttermin
Viele Familien sehen den Beratungseinsatz zunächst als reine Pflicht gegenüber der Pflegekasse. Verständlich: Die Pflegekasse möchte einen Nachweis, und der Termin steht oft zusätzlich zum ohnehin belastenden Pflegealltag an.
Der Beratungseinsatz ist aber deutlich mehr als ein formaler Nachweis. In der Beratung geht es darum, die Versorgung zu Hause anzuschauen und zu prüfen, ob Angehörige ausreichend unterstützt werden. Dabei wird nicht nur gefragt, ob Leistungen notwendig sind. Es geht auch darum, ob diese Leistungen überhaupt bekannt sind und ob sie im Alltag sinnvoll genutzt werden.
- ✔Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege und weitere Leistungen
- ✔Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel nach § 40 SGB XI
- ✔Überlastung pflegender Angehöriger
- ✔Hinweise auf mögliches Höherstufungspotenzial
- ✔Bedarf an Schulung oder praktischer Anleitung in der Häuslichkeit
Was tun, wenn die Frist fast abläuft?
- Prüfen Sie, ob bereits ein Nachweis an die Pflegekasse gegangen ist.
- Suchen Sie nach Schreiben der Pflegekasse.
- Vereinbaren Sie kurzfristig einen Beratungstermin.
- Bewahren Sie den Nachweis auf, falls die Pflegekasse nachfragt.
Wenn bereits eine Erinnerung oder Aufforderung der Pflegekasse vorliegt, sollte der Termin besonders zeitnah organisiert werden.
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Kurz gesagt
Für das erste Halbjahr 2026 endet die Frist für den Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI am 30.06.2026. Wer Pflegegeld erhält und den Termin noch nicht nachgewiesen hat, sollte jetzt handeln.
Die Pflegekasse erinnert, fordert den Nachweis an und kann später das Pflegegeld kürzen. Gleichzeitig ist die Beratung eine gute Gelegenheit, Leistungen, Entlastung, Hilfsmittel, Schulungsbedarf und mögliches Höherstufungspotenzial zu erkennen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der pflegefachlichen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Rechtsgrundlage: § 37 SGB XI.
§ 37.3 Beratung noch offen?
Wenn Sie Pflegegeld beziehen und der Nachweis für das erste Halbjahr 2026 fehlt, vereinbaren Sie kurzfristig einen Termin.