Unverändert gilt: Nach dem Regierungsentwurf wird ein Antrag, der bis zum 31. Dezember 2026 bei der Pflegekasse eingeht, nach dem heutigen Recht bewertet, auch wenn die Begutachtung erst 2027 stattfindet (§ 142b SGB XI im Entwurf). Warten Sie nicht auf den Bundestag, wenn ein Antrag sinnvoll ist.
Gesetzgebung
Wo steht das Gesetz?
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ReferentenentwurferledigtJuni 2026: Entwurf des Bundesgesundheitsministeriums, Stellungnahmen der Verbände.
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Kabinettsbeschlusserledigt30.09.2026: Regierungsentwurf. Auf diesem Stand beruht Ausgabe 1.0 des Arbeitshefts.
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Zuleitung an den Bundesraterledigt09.10.2026: Bundesrats-Drucksache 587/26 (neu). Die Länder können bis zum 20.11.2026 Stellung nehmen. Die Regierung hat den Entwurf als besonders eilbedürftig bezeichnet.
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Beratung und Beschluss im BundestagoffenHier kann sich noch am meisten ändern, etwa bei den Punktegrenzen, den Leistungsbeträgen oder der Übergangsregel.
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BundesratoffenAbschließende Beratung der Länder.
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Inkrafttretengeplant 01.01.2027Die meisten Änderungen, darunter die neuen Punktegrenzen, sollen zum 1. Januar 2027 gelten.
Für Käuferinnen und Käufer
Änderungen gegenüber Ihrer Ausgabe
Ihre Ausgabe finden Sie auf dem Deckblatt und auf Seite 3 des Arbeitshefts. Neue Ausgaben stehen hier ganz oben.
Ausgabe 1.014. Oktober 2026
Erstausgabe auf Grundlage des Regierungsentwurfs vom 30.09.2026. Seitdem gibt es keine Änderungen, die Aussagen im Heft betreffen.
Aktualisierte Ausgabe: Ändern Bundestag oder Bundesrat etwas, das die Aussagen im Arbeitsheft betrifft, erstelle ich eine neue Ausgabe. Sie finden sie kostenlos in Ihrem Bereich „Meine Käufe“ bei PflegePur, mit denselben Zugangsdaten wie beim Kauf. Bereits ausgefüllte Seiten können Sie weiter verwenden; welche Seiten sich geändert haben, steht hier bei der jeweiligen Ausgabe.