Viele Pflegebedürftige und Angehörige wissen: Leistungen aus der Pflegeversicherung sind wertvoll, aber nicht immer leicht zu durchschauen. Besonders dann, wenn es um Pflegegeld, Pflegesachleistungen und den Entlastungsbetrag geht.
Oft bleibt ein Teil der Sachleistungen ungenutzt, weil kein oder nur ein kleiner Pflegediensteinsatz erfolgt ist. Genau hier greift der Umwandlungsanspruch – eine Möglichkeit, ungenutztes Budget sinnvoll einzusetzen. Doch Achtung: Dabei wird auch das Pflegegeld reduziert. Wie das funktioniert und wann es sich trotzdem lohnt, lesen Sie hier.


Pflegegeld, Sachleistungen und Entlastungsbetrag – die Grundlagen
- Pflegegeld: Wird gezahlt, wenn Angehörige oder Freunde die Pflege übernehmen.
- Pflegesachleistungen: Ein monatliches Budget, das für die Beauftragung eines Pflegedienstes vorgesehen ist.
- Entlastungsbetrag: Ein zweckgebundenes Budget von aktuell 131 € monatlich (seit 01.07.2025), das für anerkannte Unterstützungsleistungen im Alltag genutzt werden darf.
Beispiel Pflegegrad 3 (Stand 2025):
- Pflegegeld: 599 €
- Pflegesachleistungen: 1.689 €
- Entlastungsbetrag: 131 €
2. Was bedeutet Umwandlungsanspruch?
Nach § 45a SGB XI können bis zu 40 % der Pflegesachleistungen in den Entlastungsbetrag umgewandelt werden. So entsteht ein deutlich höheres Budget für Alltagsunterstützung – etwa Haushaltshilfen, Betreuung, Fahrdienste oder tagesstrukturierende Angebote.
3. Der wichtige Haken: Kürzung des Pflegegeldes
Viele Angehörige denken, dass das Pflegegeld unangetastet bleibt. Das stimmt nicht.
Grundsatz: Immer wenn Pflegesachleistungen (egal ob durch Pflegedienst oder Umwandlung) genutzt werden, reduziert sich das Pflegegeld im gleichen Verhältnis.
Das heißt:
- Wer 20 % des Sachleistungsbudgets umwandelt, bekommt auch nur noch 80 % des Pflegegeldes.
- Wer 40 % umwandelt, erhält 60 % des Pflegegeldes.

Rechenbeispiel Pflegegrad 3
Pflegegrad 3 – Werte Stand Juli 2025:
Pflegegeld: 599 €
Sachleistungsanspruch: 1.689 €
Entlastungsbetrag: 131 €
Ohne Umwandlung
Pflegegeld: 599 €
Entlastungsbetrag: 131 €
Gesamtbudget: 730 €
Mit 20 % Umwandlung
Umgewandelt: 337,80 € (20% von 1.689 €)
Pflegegeld reduziert auf 479,20 € (80 % von 599 €)
Neuer Entlastungsbetrag: 131 € + 337,80 € = 468,80 €
Gesamtbudget: 948 €
Mit 40 % Umwandlung (Maximum)
Umgewandelt: 675,60 € (40% von 1.689 €)
Pflegegeld reduziert auf 359,40 € (60 % von 599 €)
Neuer Entlastungsbetrag: 131 € + 675,60 € = 806,60 €
Gesamtbudget: 1.166 €
Wann lohnt sich die Umwandlung?
Die Umwandlung ist besonders interessant, wenn:
- Angehörige die Pflege übernehmen, aber praktische Unterstützung im Alltag gebraucht wird (Haushalt, Betreuung, Begleitung).
- Der reguläre Entlastungsbetrag (131 €) nicht ausreicht.
- Familien die Kürzung des Pflegegeldes verkraften können, weil der Mehrbetrag an Leistungen den Verlust übersteigt.
Bei höheren Pflegegraden (4 und 5) ist das Potenzial besonders groß, da der Sachleistungsanspruch deutlich höher ist.
Fazit

Der Umwandlungsanspruch kann eine sehr sinnvolle Option sein:
- Ja, das Pflegegeld wird reduziert.
- Aber: Der Gesamtnutzen an Leistungen steigt in den meisten Fällen deutlich.
- Statt nur Pflegegeld + 131 € Entlastungsbetrag können Familien so Hunderte Euro mehr für konkrete Hilfen im Alltag einsetzen.
Damit wird aus ungenutztem Budget echte Entlastung – und genau das ist das Ziel der Regelung.
Beratung nutzen
Ob sich die Umwandlung in Ihrem Fall lohnt, hängt von vielen Faktoren ab: Pflegegrad, Pflegesituation, Bedarf im Alltag. Gerne rechne ich mit Ihnen durch, welche Lösung für Ihre Familie den größten Vorteil bringt und unterstütze Sie bei der Antragstellung.
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