Versäumte Beratung nach § 37.3 SGB XI – Folgen und wie Sie sie vermeiden

Veröffentlicht am 13. August 2025 um 16:32


Viele Pflegegeldempfänger erhalten aktuell Post von ihrer Pflegekasse:

„Bitte reichen Sie Ihren Beratungsnachweis bis zum xx.xx.xxxx nach“.

Der Grund: Die gesetzlich vorgeschriebene Beratung nach § 37.3 SGB XI wurde nicht fristgerecht durchgeführt oder der Nachweis ist nicht eingegangen.

Das kann unangenehme Folgen haben – lässt sich jedoch mit guter Planung und einem festen Ansprechpartner zuverlässig vermeiden.




 

1. Was bedeutet die Beratungspflicht?

 

Pflegegeldempfänger mit Pflegegrad 2 bis 5 müssen regelmäßig – je nach Pflegegrad halbjährlich oder vierteljährlich – einen Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI nachweisen.

Ziel dieser Pflicht ist es, sicherzustellen, dass die häusliche Pflege gewährleistet ist und alle wichtigen Leistungen bekannt sind.

 

Fristen im Überblick:

  • Pflegegrad 2 & 3: alle 6 Monate
  • Pflegegrad 4 & 5: alle 3 Monate

 

2. Folgen einer versäumten Beratung

 

  • Kürzung oder Aussetzung des Pflegegeldes, bis ein Nachweis vorliegt
  • Verzögerungen bei zukünftigen Zahlungen
  • In seltenen Fällen Rückforderungen

 

3. Häufige Gründe für verpasste Fristen

 

  • Erinnerungsschreiben nicht erhalten oder übersehen
  • Unklarheit über die Pflicht zur Beratung
  • Krankheit, Krankenhausaufenthalt oder Urlaub
  • Kein fester Ansprechpartner – wechselnde Pflegedienste oder kurzfristige Lösungen

 

4. Warum ein fester Ansprechpartner hilft

Ein fester Pflegeberater kann dabei unterstützen, dass kein Beratungstermin in Vergessenheit gerät:

 

  • Erinnerung an Fristen und rechtzeitige Terminabsprache
  • Planung im vorgeschriebenen Rhythmus (3 oder 6 Monate)
  • Durchführung der Beratung im häuslichen Umfeld
  • Unterstützung bei der fristgerechten Übermittlung des Nachweises an die Pflegekasse

So bleibt das Pflegegeld gesichert – und der organisatorische Aufwand für Pflegebedürftige und Angehörige deutlich geringer.

Für Pflegegeldempfänger entstehen dabei keine Kosten – die Abrechnung erfolgt direkt mit der Pflegekasse über eine zugelassene Beratungsperson.

📬 Post von der Pflegekasse erhalten – was jetzt?

Wer von seiner Pflegekasse ein Schreiben erhält, in dem eine versäumte Beratung nach § 37.3 SGB XI bemängelt oder eine Kürzung des Pflegegeldes angedroht wird, sollte schnell handeln:

  1. Frist prüfen: Im Schreiben steht, bis wann der Beratungsnachweis bei der Pflegekasse vorliegen muss.
  2. Beratungsperson kontaktieren: Umgehend eine zugelassene Pflegefachkraft oder Pflegeberatungsstelle für einen kurzfristigen Termin ansprechen.
  3. Beratung durchführen: Die gesetzlich vorgeschriebene Beratung findet in der Regel im häuslichen Umfeld statt und umfasst die Sicherstellung der Pflege sowie Hinweise auf Leistungen.
  4. Nachweis einreichen: Idealerweise übermittelt die Beratungsperson den unterschriebenen Nachweis direkt an die Pflegekasse – per Post oder digital, je nach Vorgabe der Kasse.

Wichtig: Für Pflegegeldempfänger mit Pflegegrad 2 bis 5 ist diese Beratung kostenlos – die Abrechnung erfolgt direkt zwischen der zugelassenen Beratungsperson und der Pflegekasse.

💬 Mein Service für Sie

Ich als Ihr persönlicher Ansprechpartner

  • erinnere Sie rechtzeitig an den nächsten Beratungstermin,
  • plane Folgetermine direkt im gesetzlich vorgeschriebenen Rhythmus ein,
  • komme zu Ihnen nach Hause und führe die Beratung fachlich und persönlich durch,
  • sende den Nachweis direkt an Ihre Pflegekasse – sicher und fristgerecht.

Ergebnis: Keine verpassten Fristen, kein Stress, keine Kürzungen.

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