Verhinderungspflege & Kurzzeitpflege ab Juli 2025: Was ist neu?

Veröffentlicht am 1. Juli 2025 um 13:20

Die Pflegereform 2025 bringt spürbare Entlastung für pflegende Angehörige

 

Seit dem 1. Juli 2025 gelten neue gesetzliche Regelungen zur Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Ziel dieser Reform ist es, pflegende Angehörige finanziell und organisatorisch besser zu entlasten. In diesem Beitrag erfahren Sie verständlich und praxisnah, welche Änderungen genau gelten, was Sie nun beantragen können – und wie Sie das neue gemeinsame Jahresbudget optimal für sich nutzen.

🧭 Was bedeutet Verhinderungspflege?

 

Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegekasse, die greift, wenn die Pflegeperson – meist ein Angehöriger – vorübergehend ausfällt. Gründe können Urlaub, Krankheit oder einfach eine dringend benötigte Auszeit sein. Die Pflegekasse übernimmt dann die Kosten für eine Ersatzpflege – zum Beispiel durch einen ambulanten Dienst, eine andere Privatperson oder stationär.



Was hat sich seit Juli 2025 geändert?


Was bedeutet das für Sie als Angehörige*r?

 

Dank der Reform können Sie:

 

  • früher und einfacher Entlastung organisieren
  • das volle Budget von 3.539 € individuell nutzen
  • sich ohne Vorpflegezeit bereits im ersten Pflegehalbjahr Unterstützung sichern

 

 

Gerade pflegende Angehörige, die kurzfristig Unterstützung benötigen oder in neue Pflegesituationen „hineinrutschen“, profitieren davon besonders stark.

1. Einführung eines gemeinsamen Entlastungsbudgets

 

  • Seit dem 1. Juli 2025 gibt es ein gemeinsames Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in Höhe von 3.539 €.
  • Dieses Budget können Sie flexibel aufteilen, ganz nach Ihrem Bedarf – ohne zusätzliche Anträge zur Umwidmung.
  • Ob tageweise Kurzzeitpflege, stundenweise Verhinderungspflege oder eine Kombination: Sie entscheiden.

 

2. Die 6-Monats-Pflegezeit entfällt

 

  • Bisher musste die Pflegeperson mindestens 6 Monate gepflegt haben, um Anspruch auf Verhinderungspflege zu erhalten.
  • Diese Regel entfällt nun vollständig.
  • Das heißt: Pflegebedürftige haben ab dem ersten Tag Anspruch auf das Entlastungsbudget – etwa direkt nach einer Krankenhausentlassung.

 

 

 

3. Vereinfachte Antragstellung

  • Statt zwei Anträgen reicht ein Antrag auf das Entlastungsbudget.
  • Viele Pflegekassen stellen digitale Formulare zur Verfügung.
  • Der Aufwand für pflegende Angehörige wird dadurch deutlich reduziert.

 


 

Mein Rat als Pflegeberater:


Warten Sie nicht, bis Sie erschöpft sind.

Nutzen Sie die Entlastungsleistungen bewusst – sie sind Teil der Pflege und dienen der Stabilisierung der gesamten Versorgung.

 

Ich helfe Ihnen gerne dabei, den richtigen Weg zur Antragstellung zu finden, passende Entlastungsangebote in Ihrer Region zu identifizieren oder die optimale Budgetaufteilung zu planen.

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