Viele Pflegebedürftige und Angehörige glauben, dass man für Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Rollatoren oder Toilettenstühle zwingend ein Rezept vom Arzt braucht.
Doch das ist nicht immer erforderlich:
✅ Empfehlung durch Pflegefachkraft reicht häufig aus
Pflegehilfsmittel können auch auf Empfehlung einer Pflegefachkraft beantragt werden – etwa im Rahmen eines Beratungseinsatzes nach § 37.3 SGB XI oder einer Beratung nach § 7a SGB XI.
Rechtsgrundlage ist § 40 Abs. 6 SGB XI:
Pflegefachkräfte dürfen Empfehlungen für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel aussprechen. Diese Empfehlung ersetzt in bestimmten Fällen die ärztliche Verordnung.
Die Pflegekasse entscheidet anschließend auf Basis dieser Empfehlung über die Versorgung – oft ohne dass ein Arzt eingeschaltet werden muss.
Welche Hilfsmittel sind über eine Pflegefachkraft empfehlbar?
Folgende Produkte können – je nach Bedarf – mit einer Empfehlung durch eine Pflegekraft beantragt werden:
- 🛏️ Pflegebetten (z. B. elektrisch verstellbar)
- 🚶 Rollatoren & Gehhilfen
- 🛌 Weichlagerungsmatratzen, Lagerungshilfen
- 🚽 Toilettenstühle, Duschhocker
- ✋ Haltegriffe, Greifhilfen
- 🔔 Notrufsysteme / Hausnotrufgeräte
💡 Kostenübernahme: Die Pflegekasse übernimmt in vielen Fällen die Kosten, wenn ein Pflegegrad vorliegt und der Bedarf nachvollziehbar ist.
🔄 So funktioniert der Ablauf ohne ärztliche Verordnung:
1️⃣ Eine Pflegefachkraft stellt im Rahmen der Beratung eine Empfehlung aus.
2️⃣ Diese wird zusammen mit dem Antrag bei der Pflegekasse oder dem Sanitätshaus eingereicht.
3️⃣ Nach Prüfung erfolgt die Genehmigung und Lieferung des Hilfsmittels – z. B. ein Pflegebett direkt nach Hause.
📌 Wichtig:
- Die Empfehlung muss begründet, schriftlich dokumentiert und nachvollziehbar sein.
- Die Pflegefachkraft muss die Empfehlung im Rahmen einer Beratung nach § 37.3 oder im Rahmen der Erbringung häuslicher Pflege ausstellen.
- Eine ärztliche Verordnung ist in vielen Fällen nicht erforderlich, kann aber bei Ablehnung nachgereicht werden.
Tipp: Wenn Sie bereits einen anerkannten Pflegegrad haben und regelmäßig Beratung nach § 37.3 erhalten, sprechen Sie Ihre Beratungsperson aktiv auf mögliche Hilfsmittel an – nicht alle Beratenden weisen von sich aus darauf hin.


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