Das BEEP-Gesetz 2026: Mehr Entlastung, weniger Bürokratie für pflegende Angehörige
BEEP-Gesetz 2026: Was sich für pflegende Angehörige wirklich ändert
Seit dem 1. Januar 2026 gilt das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege. Häufig wird es kurz BEEP-Gesetz genannt. Für Pflegebedürftige und Angehörige sind vor allem fünf Punkte wichtig: der Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI, die Verhinderungspflege, das gemeinsame Budget mit der Kurzzeitpflege, die Weiterzahlung von Pflegegeld bei Krankenhaus oder Reha und das Pflegeunterstützungsgeld.
Das Wichtigste in Kürze
- Pflegegrad 2 bis 5: Der verpflichtende Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI ist grundsätzlich halbjährlich nachzuweisen.
- Pflegegrad 4 und 5: Eine zusätzliche vierteljährliche Beratung bleibt möglich.
- Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege: Seit Juli 2025 gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro.
- Verhinderungspflege: Kosten müssen spätestens bis Ende des Folgejahres mit Nachweisen beantragt werden.
- Pflegegeld bei Krankenhaus oder Reha: Seit 2026 wird es in bestimmten Fällen bis zu acht Wochen weitergezahlt.
- Pflegeunterstützungsgeld: Die notwendige Bescheinigung kann nun auch durch eine Pflegefachperson erfolgen.
1. Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI: Was sich 2026 geändert hat
Wer Pflegegeld bezieht und die Pflege zu Hause selbst organisiert, muss weiterhin regelmäßig einen Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI abrufen. Dieser Termin dient der Unterstützung der häuslichen Pflege. Er soll Fragen klären, Angehörige entlasten und helfen, Risiken frühzeitig zu erkennen.
| Pflegegrad | Regelung 2026 |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | Keine Pflicht, aber halbjährliche Beratung möglich |
| Pflegegrad 2 bis 5 | Verpflichtender Beratungseinsatz grundsätzlich einmal pro Halbjahr |
| Pflegegrad 4 und 5 | Zusätzlich weiterhin vierteljährliche Beratung möglich |
Wichtig: Wird der Beratungseinsatz nicht rechtzeitig nachgewiesen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder im weiteren Verlauf ganz entziehen. Deshalb sollte der nächste Termin immer frühzeitig geplant werden.
2. Verhinderungspflege: Die neue Frist, die viele übersehen
Verhinderungspflege hilft, wenn die private Pflegeperson zeitweise ausfällt, zum Beispiel wegen Urlaub, Krankheit, eigener Termine, Erschöpfung oder familiärer Verpflichtungen. Seit Juli 2025 gibt es keine sechsmonatige Vorpflegezeit mehr. Verhinderungspflege kann also grundsätzlich bereits ab Feststellung eines Pflegegrades ab 2 genutzt werden, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Neue Abrechnungsfrist ab 2026
Eine vorherige Antragstellung ist weiterhin nicht zwingend erforderlich. Die Erstattung der Kosten muss aber spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres beantragt werden, das auf die Durchführung der Verhinderungspflege folgt.
Beispiel: Verhinderungspflege im Jahr 2026 muss spätestens bis zum 31. Dezember 2027 mit Nachweisen bei der Pflegekasse eingereicht werden.
Das ist praktisch wichtig, weil viele Familien Verhinderungspflege erst Monate oder Jahre später abrechnen. Genau das kann künftig zum Problem werden. Wer Belege zu lange liegen lässt, riskiert, dass die Pflegekasse die Kosten nicht mehr erstattet.
Für die Abrechnung sammeln
- Datum oder Zeitraum der Ersatzpflege
- Name und Anschrift der Ersatzpflegeperson oder des Dienstes
- Rechnungen, Quittungen oder Zahlungsnachweise
- Bei nahen Angehörigen: Fahrtkosten oder Verdienstausfall, falls relevant
- Schriftverkehr mit der Pflegekasse
3. Gemeinsamer Jahresbetrag: 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Seit dem 1. Juli 2025 werden Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 stehen dafür bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung.
Das macht die Nutzung flexibler. Familien können das Budget je nach Situation stärker für Verhinderungspflege, stärker für Kurzzeitpflege oder für beides einsetzen. Gleichzeitig wird Planung wichtiger, weil es sich um einen gemeinsamen Betrag handelt.
Beispiel
Eine Angehörige nutzt im Frühjahr stundenweise Verhinderungspflege, damit sie Arzttermine und eigene Erholung wahrnehmen kann. Nach einem Krankenhausaufenthalt wird später zusätzlich Kurzzeitpflege gebraucht. Beides läuft über denselben gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro.
4. Pflegegeld bei Krankenhaus und Reha: Die neue 8-Wochen-Regel
Viele Angehörige fragen sich: Läuft das Pflegegeld weiter, wenn die pflegebedürftige Person ins Krankenhaus oder in eine Reha muss? Seit 2026 gilt hier eine wichtige Änderung. Pflegegeld nach § 37 SGB XI oder anteiliges Pflegegeld bei Kombinationsleistung wird in bestimmten Fällen für die ersten acht Wochen weitergezahlt.
Das betrifft insbesondere vollstationäre Krankenhausbehandlung, bestimmte häusliche Krankenpflege sowie Aufenthalte in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen. Bis Ende 2025 war diese Frist in vielen Fällen kürzer.
Praktisches Beispiel
Eine Person mit Pflegegrad 3 erhält Pflegegeld. Nach einem Sturz ist sie drei Wochen im Krankenhaus und danach vier Wochen in einer Reha. Insgesamt sind das sieben Wochen. In dieser Zeit kann das Pflegegeld grundsätzlich weiterlaufen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wichtig: Nicht mit Kurzzeitpflege verwechseln
Krankenhaus und Reha sind nicht dasselbe wie Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege. Bei Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege wird Pflegegeld in der Regel für bis zu acht Wochen nur hälftig weitergezahlt. Bei Krankenhaus oder Reha geht es dagegen um die besondere Weiterzahlung nach § 34 SGB XI.
5. Pflegeunterstützungsgeld: Hilfe in akuten Situationen
Wenn plötzlich eine akute Pflegesituation entsteht, können berufstätige nahe Angehörige kurzfristig der Arbeit fernbleiben, um die Versorgung zu organisieren. Dafür kann Pflegeunterstützungsgeld in Betracht kommen.
Seit 2026 kann die notwendige Bescheinigung nicht nur ärztlich, sondern auch durch eine Pflegefachperson ausgestellt werden. Das kann helfen, wenn schnell eine pflegefachliche Einschätzung vorliegt oder bereits ein Pflegedienst oder eine Pflegefachperson eingebunden ist.
Konkrete Zahlen 2026
- Bis zu 10 Arbeitstage je pflegebedürftiger Person und Kalenderjahr
- Maximal 135,63 Euro pro Kalendertag im Jahr 2026
- Antrag ist unverzüglich bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person zu stellen
In der Akutsituation sinnvoll
- Arbeitgeber sofort informieren.
- Pflegekasse der pflegebedürftigen Person kontaktieren.
- Bescheinigung einholen, ärztlich oder durch eine Pflegefachperson.
- Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld unverzüglich stellen.
- Notieren, welche Versorgung kurzfristig organisiert werden muss.
6. Mehr Befugnisse für Pflegefachkräfte
Das BEEP-Gesetz stärkt die Rolle von Pflegefachpersonen. In bestimmten Bereichen sollen sie mehr Verantwortung übernehmen können. Für Angehörige kann das bedeuten, dass pflegefachliche Einschätzungen, Empfehlungen und Versorgungsschritte klarer und schneller möglich werden.
Besonders relevant ist die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln und Hilfsmitteln. Pflegefachpersonen können im Rahmen ihrer Leistungserbringung und Beratung konkrete Empfehlungen abgeben. Der Antrag bei der Pflegekasse bleibt notwendig, aber eine zusätzliche fachliche Prüfung der Notwendigkeit kann dadurch entfallen.
Typische Beispiele aus der häuslichen Pflege
- Pflegebett, wenn Pflege im normalen Bett nicht mehr sicher möglich ist
- Lagerungshilfen bei erhöhtem Risiko für Druckstellen
- Hausnotruf bei Sturzrisiko oder Alleinleben
- Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen oder andere Verbrauchsprodukte
- Hilfen, die Selbstständigkeit und sichere Versorgung zu Hause unterstützen
7. Typische Fehler, die Angehörige vermeiden sollten
- Den Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI zu spät vereinbaren.
- Verhinderungspflege nutzen, aber Belege nicht rechtzeitig einreichen.
- Krankenhaus, Reha, Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege miteinander verwechseln.
- Bei Krankenhaus oder Reha nicht bei der Pflegekasse nachfragen, wie das Pflegegeld weiterläuft.
- Hilfsmittelbedarf nur mündlich schildern, statt ihn nachvollziehbar zu begründen.
- In akuten Situationen Pflegeunterstützungsgeld nicht prüfen.
8. Checkliste für Pflegehaushalte in 2026
- Nächsten Beratungseinsatz im Kalender notieren.
- Bei Pflegegrad 4 oder 5 überlegen, ob zusätzliche Beratung sinnvoll ist.
- Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege gemeinsam planen.
- Belege für Ersatzpflege sofort sammeln.
- Abrechnungsfrist für Verhinderungspflege im Blick behalten.
- Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalte der Pflegekasse mitteilen.
- Bei plötzlicher Pflegeorganisation Pflegeunterstützungsgeld prüfen.
- Hilfsmittelbedarf pflegefachlich einschätzen lassen.
Häufige Fragen zum BEEP-Gesetz 2026
Muss ich bei Pflegegrad 4 oder 5 jetzt nur noch zweimal im Jahr Beratung machen?
Der verpflichtende Nachweis ist grundsätzlich halbjährlich erforderlich. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 können aber weiterhin vierteljährlich Beratung in Anspruch nehmen.
Kann ich Verhinderungspflege auch rückwirkend abrechnen?
Ja, aber ab 2026 gilt eine klare Frist. Die Erstattung muss spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres beantragt werden, das auf die Durchführung der Verhinderungspflege folgt.
Wird Pflegegeld bei Kurzzeitpflege auch vollständig weitergezahlt?
Nein. Kurzzeitpflege ist anders zu behandeln als Krankenhaus oder Reha. Während Kurzzeitpflege wird Pflegegeld in der Regel bis zu acht Wochen hälftig weitergezahlt.
Kann eine Pflegefachperson jetzt alles verordnen?
Nein. Die Befugnisse sind begrenzt und hängen vom jeweiligen Bereich ab. Pflegefachpersonen können aber in bestimmten Situationen Empfehlungen und Bescheinigungen abgeben, die Abläufe erleichtern können.
Was bedeutet das für Familien in Krefeld und Umgebung?
Viele Familien wissen nicht, welche Leistung in welcher Situation passt. Das ist verständlich: Beratungseinsatz, Pflegegeld, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Pflegeunterstützungsgeld und Hilfsmittel greifen oft ineinander.
Eine unabhängige Pflegeberatung kann helfen, die Situation pflegefachlich zu sortieren. Dabei geht es nicht um eine Garantie auf bestimmte Leistungen, sondern um eine verständliche Einordnung und um gut vorbereitete nächste Schritte.
Sie sind unsicher, was für Ihre Situation gilt?
Pflegeberatung Müller unterstützt Pflegebedürftige und Angehörige in Krefeld und Umgebung persönlich, unabhängig und verständlich. Gesetzliche Beratungseinsätze nach § 37.3 SGB XI rechne ich direkt mit der Pflegekasse ab, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Hinweis: Diese Informationen dienen der pflegefachlichen Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung.
Stand und Quellen
Stand: Mai 2026. Verwendete Quellen: Bundesgesundheitsministerium zum BEEP-Gesetz, BMG zur Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, BMG zu Verhinderungspflege, BMG zu Pflegehilfsmitteln und AOK Gesundheitspartner zum Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI.
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